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Das FG Köln stuft einen an die Geschäftsführertätigkeit geknüpften Earn-Out nicht als Veräußerungsgewinn, sondern als Arbeitslohn ein – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Verkäufer und Käufer.
Das Finanzgericht Köln (FG Köln) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 12 K 1271/23) entschieden, dass ein an die künftige Geschäftsführertätigkeit geknüpfter Kaufpreisanteil für eine GmbH-Anteilsveräußerung (Earn-Out) steuerlich als Arbeitslohn zu werten ist - nicht als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist unter dem Az. IX R 1/25 anhängig.
Im Urteilsfall veräußerte ein Gesellschafter-Geschäftsführer sämtliche Anteile an einer GmbH. Im Kaufvertrag verpflichtete er sich zugleich, für fünf Jahre weiterhin als Geschäftsführer tätig zu bleiben. Ein Teil des vereinbarten Kaufpreises war im Rahmen eines sogenannten „Earn-Out“ explizit an die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gebunden; bei vorzeitigem Ausscheiden war eine anteilige Rückzahlung vorgesehen.
Der Verkäufer behandelte das Earn-Out in seiner Steuererklärung als Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt sah dagegen Arbeitslohn. Das FG Köln folgte in seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung.
Als Gründe für seine Entscheidung führte das FG Köln unter anderem an:
Ob Earn-Out-Komponenten Bestandteil des Kaufpreises und damit bei GmbH-Anteilsveräußerungen in den Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) fallen oder Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung sind, führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. In diesem Zusammenhang lassen sich aus dem vorliegenden Urteil einige wesentliche Erkenntnisse für die Gestaltung von Anteilskaufverträgen ableiten:
Da die Revision beim BFH (IX R 1/25) anhängig ist, sollten ähnliche Streitfälle mit der Finanzverwaltung bis zum Ergehen der Entscheidung offen gehalten werden.
Welche Folgen das Urteil speziell für Gründerinnen und Gründer bereit hält, haben Benedikt Hoffmann und Daniela Stephan notiert.
Für Verkäufer und Käufer ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation unerlässlich, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Matthias Winkler
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Julia Wenninger
Manager
Steuerberaterin
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