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KI-Videos erfreuen sich wachsender Beliebtheit, doch ohne klare Kennzeichnung wird deren Verwendung schnell riskant. Die KI-Verordnung verpflichtet Unternehmen zu Transparenz. Wer wirbt, sollte rechtliche Stolperfallen unbedingt vermeiden.
Jüngst berichtete die Presse über ein KI-generiertes Video, das im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgestrahlt wurde, um eine bestimmte Botschaft zu visualisieren, aber nicht als künstlich generiert gekennzeichnet wurde. Daran sollte sich die Marketingabteilung eines Unternehmens kein Vorbild nehmen. Werbevideos in den sozialen Medien sind für den öffentlichen Auftritt eines Unternehmens unverzichtbar, je mehr, desto besser. Die Versuchung, hierfür eine KI zu verwenden, mag groß sein.
Allerdings reguliert hier Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Betreiber eines KI-Systems, das Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, so heißt es wörtlich in dieser Vorschrift. Art. 3 Nr. 60 KI-VO definiert Deepfakes (unter anderem) als einen Videoinhalt, „der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde…“
Kurz formuliert: Die KI fingiert ein Video, das den Anschein erwecken soll, echt zu sein. Ansonsten wäre es ein Zeichentrickfilm. Spätestens ab dem 2. August 2026 muss diese Vorschrift beachtet werden. Je früher man sich darauf einstellt, desto besser.
Alle mit KI generierten Videos müssen einen sichtbaren Hinweis enthalten, dass sie maschinell und nicht durch einen Menschen erzeugt wurden. Abgeschwächt gilt dies auch für künstlerische Videoinhalte. Der Kennzeichnungspflicht entgeht nur, wer nachweisen kann, dass die künstlich erzeugten Inhalte zuvor menschlich überprüft und redaktionell kontrolliert wurden.
Die redaktionelle Kontrolle übrigens ist kein Freibrief. Gibt sie einen Inhalt frei, der den Tatsachen widerspricht, kann dies eine presserechtliche Haftung nach sich ziehen. Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht können Bußgelder drohen.
Für wen KI-generierte Werbevideos unverzichtbar sind, sollte die Haftungsrisiken nach der KI-Verordnung dringend minimieren. Daher gilt: Kennzeichnen Sie im Zweifel, dass das Video KI generiert ist.
PD Dr. Jens Thomas Füller
Senior Manager
Rechtsanwalt
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