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Beihilfen unterhalb der „De-minimis“-Schwelle müssen ab dem kommenden Jahr in ein zentrales EU-Beihilfenregister (eAIR) eingetragen werden. Öffentliche Hand und Unternehmen müssen sich auf Änderungen einstellen.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen nach den „De-minimis“-Verordnungen in Deutschland gewährte Beihilfen in ein zentrales Beihilfenregister der Europäischen Kommission eingetragen werden. Ziel der Einführung des öffentlich einsehbaren Registers ist es, Transparenz und Übersichtlichkeit bei der Gewährung dieser Beihilfen zu schaffen und eine einfache Einhaltung der „De-minimis“-Schwellenwerte sicherzustellen.
Einem Unternehmen dürfen auf Basis der „De-minimis“-Verordnung innerhalb von drei Jahren Beihilfen bis zu 300.000,00 EUR gewährt werden, ohne dass diese bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden müssen. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) liegt der zulässige Schwellenwert nach der „DAWI-De-minimis“-Verordnung bei 750.000,00 EUR.
Ab dem 1. Januar 2026 in Deutschland nach den vorstehenden Verordnungen gewährte „De-minimis“-Beihilfen sind von der beihilfengewährenden Stelle (z. B. Ministerien oder Kommunen) in das zentrale Beihilfenregister der Europäischen Kommission (sog. eAIR-Register) einzutragen. Für auf Grundlage der „Agrar-De-minimis“-Verordnung gewährte Beihilfen (mit einem zulässigen Schwellenwert von bis zu 50.000,00) gilt die Eintragungspflicht ab dem 1. Januar 2027.
Die Eintragung in das Beihilfenregister muss innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe, das heißt dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Gewährung der Beihilfe (nicht der Zahlung), erfolgen. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag. Nur deutschlandweite Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.
In das Beihilfenregister sind folgende Informationen einzutragen:
Mit dem Beihilfenregister wird nach einer Übergangsphase von drei Jahren die bisherige Praxis abgeschafft werden, nach der die begünstigten Unternehmen „De-minimis“-Erklärungen abgeben und beihilfengewährenden Stellen „De-minimis“-Bescheinigungen für die begünstigten Unternehmen ausstellen müssen.
Erst nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Jahren entfällt für beihilfegewährende Stellen die Pflicht zur Erstellung von „De-minimis“-Bescheinigungen. Die Eintragungspflicht stellt daher zunächst eine zusätzliche Aufgabe für beihilfegewährende Stellen dar. Diese sollten sich zeitnah mit den internen Zuständigkeiten und technischen Einzelheiten, die für die Eintragung in das Beihilfenregister erforderlich sind (EU-Login, Nutzeranlage für eAir etc.), befassen.
Betroffene Unternehmen sollten ab dem kommenden Jahr die Registereintragung in dem Beihilfenregister sorgfältig überwachen, um unbeabsichtigte Überschreitungen des „De-minimis“-Schwellenwerts zu vermeiden. Andernfalls droht die Rückforderung von Beihilfen einschließlich Zinsen.
Im Beihilfenregister werden verbundene Unternehmen voraussichtlich gesondert und nicht als Einheit erfasst, obwohl für die „De-minimis“-Schwellenwerte der Unternehmensverbund (Konzern) und nicht die einzelnen Unternehmen maßgeblich sind. Ein fortlaufendes Monitoring von erhaltenen Beihilfen ist deshalb nicht nur, aber besonders bei verbundenen Unternehmen unerlässlich.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
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