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Um die akute Wohnungskrise zu bekämpfen, plant die Europäische Kommission eine Überarbeitung der sog. DAWI-Beihilfevorschriften. Dadurch sollen Förderungen erleichtert werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Der Zugang zu erschwinglichem Wohnraum ist ein wachsendes soziales Problem in der Europäischen Union. Die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung ist dabei längst nicht mehr nur für einkommensschwache Haushalte eine Herausforderung. Aufgrund der steigenden Nachfrage in städtischen Ballungszentren, hohen Bau- und Wohnkosten sowie einer angespannten Angebotssituation, die durch alternde Bestände und die Konkurrenz mit touristischen Kurzzeitvermietungen weiter verstärkt wird, ist ein größerer Teil der Gesellschaft davon betroffen.
Um diesem Trend entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission angekündigt, bis Ende 2025 einen Plan für bezahlbaren Wohnraum vorzulegen. Er soll eine Ergänzung der nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Teil dieses Maßnahmenplans ist auch die Überarbeitung der Beihilfevorschriften im Hinblick auf die Erleichterung der Finanzierung von Lösungen für erschwinglichen Wohnraum.
Bislang stellt der Freistellungsbeschluss nur Beihilfen für den sozialen Wohnungsbau auf Grundlage eines Betrauungsakts von der Notifizierungs- und Genehmigungspflicht frei. Dies betrifft allerdings insbesondere besonders benachteiligte Gruppen – etwa obdachlose Menschen oder Haushalte mit eingeschränkter Zahlungsfähigkeit, die keinen Zugang zu Wohnraum haben, der ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht. Diese Fallkonstellationen werden etwa in Deutschland über die jeweiligen Landeswohnraumfördergesetze abgebildet.
Ergänzend plant die Kommission nun die Anpassung des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU dahingehend, dass auch die Finanzierung von bezahlbarem Wohnraum unter gewissen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des Freistellungsbeschluss fallen kann. Somit könnten die Mitgliedstaaten künftig auch die Schaffung und Vermietung von erschwinglichem Wohnraum auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Betrauung beihilferechtskonform umsetzen.
Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation hat die Kommission hierfür am 3. Oktober eine Reihe von Änderungen bzw. Ergänzungen des DAWI-Beschlusses vorgestellt. Die geplanten Änderungen haben weitreichende Auswirkungen für die Finanzierung von Wohnraum.
Die Kommission schlägt in Sachen bezahlbares Wohnen unter anderem die folgenden Änderungen vor:
Betriebskosten sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls mit einbezogen werden können. Einzelheiten sind in einem sog. Annex zum Freistellungsbeschluss geregelt.
Zusätzlich zur Wohnraumförderung sieht der überarbeitete DAWI-Beschluss punktuell weitere Präzisierungen vor – insbesondere für kritische Arzneimittel, sowie den Luft- und Seeverkehr. Darüber hinaus sind technische Anpassungen zur Aktualisierung und Vereinfachung der bestehenden Vorschriften Teil des Entwurfs.
Den aktuellen Entwurf der Europäischen Kommission finden Sie hier.
Die Konsultation läuft bis zum 4. November 2025. Anschließend will die Kommission den überarbeiteten DAWI-Beschluss unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder bis Ende des Jahres 2025 annehmen.
Für die öffentliche Hand ergeben sich durch die geplanten Ergänzungen des Freistellungsbeschlusses weitreichende Handlungsoptionen. Förderprogramme auf Ebene der einzelnen Bundesländer oder auf kommunaler Ebene können künftig neben dem Bereich sozialer Wohnungsbau auch auf die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum umfassen. Die beihilferechtliche Umsetzung auf Grundlage eines Betrauungsakts kann auf Grundlage bereits erprobter Muster erfolgen, für die entsprechende Erfahrungswerte bestehen.
Sofern öffentliche Mittel für entsprechende Fördermaßnahmen bereitgestellt werden, ergeben sich für Wohnungsbauunternehmen (unabhängig davon, ob es sich um kommunale, private oder gemeinnützige Unternehmen handelt) neue Chancen und Betätigungsfelder.
Wir beraten Sie gern hinsichtlich der beihilferechtskonformen Ausgestaltung Ihrer Projekte. Sprechen Sie uns gern unverbindlich an.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
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