Vergabebeschleunigungsgesetz: Zwischen Beschleunigung, Flexibilisierung und neuer Verfahrenspraxis

Foto: Der Reichstag in Berlin, vor grau bewölktem Himmel. Davor weht eine Deutschland-Fahne.
  • 18.05.2026
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Am 1. Juli 2026 tritt das neue Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Es soll verfahrensbezogene Entlastungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge schaffen. Zentralen Änderungen für die Vergabepraxis im Überblick.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) reagiert der Bundesgesetzgeber auf Entwicklungen, die das öffentliche Beschaffungswesen seit Jahren prägen: Infrastrukturmaßnahmen, Digitalisierungsprojekte, Transformationsvorhaben, Verteidigungsbeschaffung und komplexe IT-Vergaben stehen unter erheblichem Umsetzungsdruck. Gleichzeitig haben die Verfahrensdichte, Dokumentationsanforderungen und formale Ausschlussrisiken deutlich zugenommen. Nicht selten verschiebt sich der Schwerpunkt eines Vergabeverfahrens dadurch von der eigentlichen Bedarfsdeckung auf die Absicherung des Verfahrens selbst.

Der Deutsche Bundestag hat das Vergabebeschleunigungsgesetz am 23. April 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 bringt Entlastungen im bestehenden System

Die Reform sollte weder überschätzt noch unterschätzt werden. Das deutsche Vergaberecht bleibt weiterhin unionsrechtlich geprägt. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und effektiver Primärrechtsschutz bilden unverändert den rechtlichen Rahmen. Der nationale Gesetzgeber bewegt sich innerhalb der Spielräume, die die europäischen Vergaberichtlinien eröffnen.

Gerade darin liegt aber die praktische Bedeutung des Gesetzes. Es geht nicht um eine grundlegende Neuordnung des Vergaberechts, sondern um eine punktuelle Rückführung auf den verfahrensrechtlichen Kern. Das Gesetz zielt an mehreren Stellen darauf ab, formale Reibungsverluste zu reduzieren, Verfahren praktikabler auszugestalten und die Steuerbarkeit komplexer Beschaffungsvorhaben zu verbessern.

Das unterscheidet das Vergabebeschleunigungsgesetz zugleich vom zuvor diskutierten Vergabetransformationspaket. Während dort deutlich stärker über zusätzliche strategische Vorgaben, Nachhaltigkeitsanforderungen und eine breitere politische Aufladung der Beschaffung diskutiert wurde, verfolgt das nun beschlossene Gesetz einen engeren und praktischeren Ansatz. Es setzt weniger auf zusätzliche Regulierung als auf verfahrensbezogene Entlastung innerhalb des bestehenden Systems.

Losgrundsatz und Gesamtvergabe: Was sich bei Infrastrukturprojekten ändert

Ein erster Schwerpunkt liegt in der Neuordnung des Losgrundsatzes.

Der bisher in § 97 Abs. 4 GWB geregelte Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe wird künftig in einen eigenständigen § 97a GWB überführt. Die Losvergabe bleibt gesetzlicher Regelfall. Gleichzeitig werden Gesamtvergaben bei bestimmten Infrastrukturvorhaben erleichtert.

Die Neuregelung betrifft vor allem Vorhaben im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie bestimmte Verkehrsinfrastrukturprojekte. Erfasst werden insbesondere Eisenbahn-, Straßen-, Wasserstraßen- und Flughafeninfrastruktur. Der Anwendungsbereich ist damit bewusst begrenzt.

Die praktische Zielrichtung ist klar erkennbar. Große Infrastrukturmaßnahmen leiden häufig an Schnittstellen, Koordinierungsaufwand und zeitlich zersplitterten Projektstrukturen. Die erleichterte Gesamtvergabe soll dort helfen, wo technische und zeitliche Zusammenhänge eine stärker integrierte Projektstruktur rechtfertigen.

Der Mittelstandsschutz wird dadurch nicht aufgegeben. Die Losvergabe bleibt Leitbild. Das Gesetz öffnet aber einen begrenzten Raum für eine realistischere Abbildung komplexer Infrastrukturvorhaben.

Öffentlicher Auftrag und Inhouse-Vergabe: Mehr Klarheit durch gesetzliche Definition

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Definition des öffentlichen Auftrags.

§ 103 GWB stellt künftig ausdrücklich klar, dass Leistung und Gegenleistung rechtsverbindlich und einklagbar geschuldet sein müssen. Der Gesetzgeber übernimmt damit im Kern die bisherige Rechtsprechung des EuGH und der Obergerichte. Materiell ist dies keine grundlegende Neuerung. Für die Praxis schafft es aber zusätzliche Kontur bei der Abgrenzung zwischen vergaberechtlich relevantem Austauschvertrag, bloßer Förderung, öffentlich-rechtlicher Kooperation und Organisationsentscheidung.

Auch die Regelungen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit in § 108 GWB werden geschärft.

Die Änderungen betreffen die gemeinsame Kontrolle bei Inhouse-Konstellationen und die horizontale Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB. Hinzu tritt erstmals eine gesetzliche Definition der Betrauung. Eine Betrauung liegt danach vor, wenn eine Aufgabe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des öffentlichen Auftraggebers erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich übertragen wurde.

Das ist gerade für kommunale Kooperationen, gemeinsame IT-Strukturen, zentrale Beschaffungsmodelle und öffentliche Beteiligungskonstruktionen relevant. Der Gesetzgeber greift die bisherige Rechtsprechung auf und überführt sie in eine gesetzliche Systematik. Damit wird das Inhouse-Recht nicht neugestaltet, aber an wichtigen Stellen klarer strukturiert.

Leistungsbeschreibung und Eignungsprüfung: Weniger Formalismus, mehr Praxistauglichkeit

Auch bei der Leistungsbeschreibung setzt das Gesetz an einem praktischen Problem an.

In § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB entfällt künftig das Merkmal der „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung muss weiterhin eindeutig sein. Sie muss aber nicht mehr den Anspruch erfüllen, jeden Aspekt eines komplexen Beschaffungsvorhabens vollständig vorwegzunehmen.

Dies ist insbesondere für IT-, Digitalisierungs-, Innovations- und Infrastrukturprojekte relevant. Gerade dort lassen sich Lösungen häufig nicht vollständig im Voraus beschreiben. Funktionale Leistungsbeschreibungen und entwicklungsbezogene Beschaffungsansätze erhalten dadurch zusätzlichen Raum.

Im Bereich der Eignungsprüfung setzt die Reform auf Vereinfachung.

§ 122 GWB stellt nun ausdrücklich klar, dass Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich zunächst durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden sollen. Weitergehende Nachweise sollen regelmäßig erst von Unternehmen verlangt werden, die nach vorläufiger Prüfung für den Zuschlag in Betracht kommen.

Ergänzend öffnet § 45 Abs. 5 VgV den Blick für junge Unternehmen. Ein berechtigter Grund für alternative Nachweise wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit kann insbesondere auch bei jungen Unternehmen vorliegen. Damit reagiert das Gesetz auf ein bekanntes Problem: Start-ups und technologieorientierte Unternehmen verfügen häufig noch nicht über umfangreiche Umsatz- oder Referenzhistorien, können aber gleichwohl leistungsfähig sein.

Nachforderung und digitale Souveränität: Neue Spielräume bei der Angebotswertung

Ein wesentlicher praktischer Schwerpunkt liegt im Nachforderungsrecht.

§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV wird neu gefasst. Öffentliche Auftraggeber können künftig nicht nur fehlende Unterlagen nachfordern. Sie können auch unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen ergänzen, erläutern, vervollständigen oder korrigieren lassen.

Das adressiert eine Entwicklung der vergangenen Jahre, in der die Grenzen zulässiger Nachforderungen teilweise sehr eng gezogen wurden. Öffentliche Auftraggeber standen dadurch häufig vor der Situation, wirtschaftlich interessante Angebote wegen einzelner formaler Fehler ausschließen zu müssen.

Die neue Fassung versucht, diese starke Formalisierung zurückzuführen. Die Grenze zwischen zulässiger Klarstellung und unzulässiger Angebotsänderung bleibt allerdings weiterhin zentral. Gerade hier wird die weitere Rechtsprechung maßgeblich dafür sein, wie weit die praktische Reichweite der Neuregelung tatsächlich reicht.

Von erheblicher Bedeutung ist zudem die ausdrückliche Aufnahme der digitalen Souveränität in § 58 VgV.

Künftig können Aspekte der digitalen Souveränität ausdrücklich als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere IT-Beschaffungen, Cloud-Strukturen, Datenverfügbarkeit, Interoperabilität, technische Abhängigkeiten und kritische Infrastrukturen.

Damit erhält ein Thema gesetzliche Sichtbarkeit, das die Beschaffungspraxis bereits seit längerem prägt. Öffentliche Auftraggeber erhalten zusätzlichen Spielraum, Anforderungen an resiliente, kontrollierbare und interoperable digitale Strukturen vergaberechtlich abzubilden. Gleichzeitig wird die Praxis darauf achten müssen, dass solche Kriterien auftragsbezogen, transparent und wettbewerblich handhabbar ausgestaltet werden.

Änderungen im Nachprüfungsrecht

Auch das Nachprüfungsverfahren wird an mehreren Stellen angepasst.

Die elektronische Verfahrensführung wird ausgebaut. Videoverhandlungen werden zugelassen. Entscheidungen nach Aktenlage werden erleichtert. Die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB entfällt künftig insbesondere bei dringlichkeitsbedingten Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie bei Vergaben auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen.

Hinzu kommt eine Missbrauchsregelung. Nach § 160 Abs. 3 GWB kann ein Nachprüfungsantrag künftig unzulässig sein, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts vorliegt.

Der unionsrechtlich gewährleistete Primärrechtsschutz setzt hier weiterhin enge Grenzen. Die Vorschrift schafft aber eine Grundlage, um evident verfahrensfremde Rechtsschutzstrategien stärker einordnen zu können.

Vergaberecht im Wandel: Die EU-Richtlinienreform als nächste Stufe

Die deutsche Reform steht zugleich in einem größeren europäischen Zusammenhang.

Die Europäische Kommission hat mit der Arbeitsunterlage SWD (2025) 332 final eine umfassende Evaluierung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgelegt. Die Analyse fällt differenziert aus und beschreibt zahlreiche Probleme, die auch die deutsche Beschaffungspraxis seit Jahren prägen.

Die Kommission stellt fest, dass die Richtlinien von 2014 die Verfahren zwar flexibler und einfacher machen sollten, dieses Ziel aber nur teilweise erreicht wurde. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen berichten weiterhin über hohe Komplexität, schwierige Abgrenzungsfragen und erhebliche praktische Unsicherheiten.

Besonders deutlich wird dies bei zentralen Begriffen wie dem öffentlichen Auftrag, der Einrichtung des öffentlichen Rechts, der Inhouse-Vergabe oder der horizontalen Zusammenarbeit. Gerade dort zeigt sich, dass das Vergaberecht zunehmend durch Rechtsprechung und Auslegungsfragen geprägt wird.

Auch bei den Verfahren selbst zieht die Kommission eine zurückhaltende Bilanz. Trotz zusätzlicher Verfahrensarten dominiert weiterhin das offene Verfahren. Die durchschnittliche Dauer der Verfahren ist nicht gesunken. Gleichzeitig ist die durchschnittliche Zahl der Angebote zurückgegangen. Viele Beteiligte empfinden die Verfahren weiterhin als formalistisch und schwer steuerbar.

Hinzu kommt eine zunehmende Überlagerung durch sektorspezifische Vorgaben. Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Resilienz, Versorgungssicherheit und strategische Autonomie werden immer stärker in das Vergaberecht eingebunden. Dadurch wächst zugleich die regulatorische Dichte.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich: Der eigentliche Reformmotor liegt weiterhin auf europäischer Ebene.

Fazit: Vergabebeschleunigungsgesetz nutzt Spielräume, der wahre Hebel für Reformen liegt jedoch in Brüssel

Das Vergabebeschleunigungsgesetz nutzt den bestehenden Richtlinienrahmen an mehreren Stellen konsequent aus. Die strukturellen Leitentscheidungen des Vergaberechts werden jedoch weiterhin unionsrechtlich getroffen. Dort wird sich entscheiden, wie stark Verfahren künftig flexibilisiert werden, wie strategische Ziele eingebunden werden und wie sich Wettbewerb, Beschleunigung und rechtliche Steuerbarkeit künftig austarieren lassen.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 ist deshalb vor allem als praktischer Zwischenschritt zu verstehen. Es reduziert punktuell formale Reibungsverluste und stärkt an mehreren Stellen die Handlungsfähigkeit öffentlicher Auftraggeber. Die grundlegende Weiterentwicklung des Vergaberechts wird jedoch maßgeblich durch die anstehende europäische Reformdiskussion geprägt werden.