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Neuordnung der gerichtlichen Zuständigkeiten und Neuorganisation der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen. Diese organisatorischen Änderungen gelten seit 2026 für Vergabesachen.
Zum 1. Januar ist die Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen Amts- und Landgerichten in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen reagiert der Gesetzgeber auf tiefgreifende strukturelle Veränderungen in der Ziviljustiz.
Ziel ist es, die Gerichtsorganisation stärker an der tatsächlichen Komplexität der Verfahren auszurichten und zugleich eine effizientere und qualitativ verlässlichere Verfahrensführung zu ermöglichen. Für das Vergaberecht enthält die Reform dabei eine besonders klare Weichenstellung.
Ein zentrales Element des Gesetzes ist zunächst die Anhebung des allgemeinen Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von 5.000 Euro auf 8.000 Euro. Damit trägt der Gesetzgeber der seit Jahrzehnten unveränderten Wertgrenze Rechnung und stärkt zugleich die Amtsgerichte in Zivilsachen, insbesondere an kleineren Standorten.
Daneben verfolgt das Gesetz jedoch einen weitergehenden Ansatz: Bestimmte, besonders anspruchsvolle Materien sollen streitwertunabhängig spezialisierten Gerichten zugewiesen werden. Dieser Gedanke der funktionalen Spezialisierung prägt die Neuregelung im Vergaberecht in besonderer Weise.
Vergaberechtliche Streitigkeiten im Unterschwellenbereich sind künftig streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Der Gesetzgeber stellt damit ausdrücklich auf die rechtliche und tatsächliche Komplexität des Vergaberechts ab und verfolgt das Ziel, eine fachlich vertiefte, konsistente und effizientere Entscheidungspraxis zu fördern. Die Zuständigkeitszuweisung ist dabei systematisch eingebettet und gilt nur, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine abweichende Zuständigkeit ergibt.
Unberührt bleibt damit die bewährte Struktur des vergaberechtlichen Rechtsschutzes oberhalb der Schwellenwerte. Der vergaberechtliche Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich liegt weiterhin bei den Vergabekammern des Bundes und der Länder; für Beschwerden gegen deren Entscheidungen bleiben die Oberlandesgerichte ausschließlich zuständig.
Die neue streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte erfasst folglich den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich sowie den Sekundärrechtsschutz, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vergabe, im Ober- und Unterschwellenbereich. Der Gesetzgeber wahrt damit bewusst die bestehende Systematik des Vergaberechtsschutzes und vermeidet Zuständigkeitsüberschneidungen.
Flankierend zu dieser Neuausrichtung der gerichtlichen Zuständigkeiten wird in Nordrhein-Westfalen die Struktur der Vergabekammern umfassend neu geordnet. Auch hier steht die Bündelung vergaberechtlicher Fachkompetenz im Mittelpunkt.
Zum 1. Januar 2027 wird bei der Bezirksregierung Münster eine landesweit zuständige Vergabekammer Nordrhein-Westfalen eingerichtet, die sämtliche Nachprüfungsverfahren im Land übernimmt. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den bisherigen Vergabekammern Rheinland oder Westfalen anhängigen Verfahren gehen automatisch und ohne weiteres Tätigwerden der Beteiligten in die neue Struktur über.
Der Übergang erfolgt bereits ab 2026 in einem gestuften Verfahren, um Kontinuität und Verfahrenssicherheit zu gewährleisten. Ab dem 1. Januar 2026 bearbeitet die Vergabekammer Westfalen Neueingänge aus den Regierungsbezirken Arnsberg, Münster, Detmold und Düsseldorf. Ab dem 1. Juli 2026 ist sie für sämtliche Neueingänge in Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Vergabekammer Rheinland bleibt im Jahr 2026 ausschließlich für diejenigen Verfahren zuständig, die vor den jeweiligen Stichtagen dort eingeleitet wurden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 gehen schließlich alle neuen und anhängigen Verfahren auf die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen über.
Sowohl die Neuzuordnung der gerichtlichen Zuständigkeiten als auch die Neuorganisation der Vergabekammern folgen damit einem einheitlichen Leitbild: Vergaberecht wird konsequent als anspruchsvolle Spezialmaterie verstanden und in entsprechend spezialisierten Strukturen verankert.
Die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte stärkt die fachliche Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, ohne die bewährte Systematik des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes im Oberschwellenbereich in Frage zu stellen. Zugleich sorgt die landesweite Bündelung der Nachprüfungsverfahren in Nordrhein-Westfalen für klare Zuständigkeiten, institutionelle Kontinuität und eine nachhaltige organisatorische Grundlage.
Für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen bedeutet dies mehr Klarheit, höhere Vorhersehbarkeit und ein strukturelles Plus an Rechtssicherheit im Vergaberecht.
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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