Neue vertragliche Pflichten für Exporteure zum 20. März 2024

  • 13.03.2024
  • Lesezeit 1 Minute

Der europäische Gesetzgeber hat mit dem 12. Sanktionspaket das bestehende Russland-Embargo der EU mit dem Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014 verschärft.

Art. 12g nimmt alle Ausführer, auch bei Geschäftsvorgängen ohne Russlandbezug, in die Pflicht, vertragliche Regelungen zu treffen, dass die vertragsgegenständlichen Waren nicht nach Russland oder zur dortigen Verwendung re-exportiert werden dürfen. Die Umsetzung in den Verträgen ist bis zum 20. März 2024 verpflichtend.

Näheres zu den Hintergründen, Ihren Herausforderungen und Überlegungen bei der Umsetzung haben wir in diesem Flyer zusammengefasst

Gern stehen wir Ihnen für ein kostenloses Erstgespräch zu den Anforderungen nach Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 zur Verfügung.

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

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