Lange mussten wir auf einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsrichtlinie (RefE) in deutsches Recht warten. Dieser verzögerte sich aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Ministerien. Nun am 22.3.2024 war es soweit: hier der RefE und eine hilfreiche Synopse des BMJ.
Wichtig vorab: Unternehmen, die im Geschäftsjahr 2024 einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht erstellen, gilt der Prüfer des Jahresabschlusses auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als bestellt. Eine separate Bestellung mit allen Komplexitäten einer Hauptversammlung ist, sofern diese vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes stattfindet, nicht notwendig.
Die Umsetzung der CSRD-Wahlrechte und weiterer für uns relevanter Regelungen erfolgt wie folgt:
- Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung: künftig darf der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer tätig werden.
- Registrierung für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten: Abschlussprüfer bzw. andere Wirtschaftsprüfer müssen sich als Nachhaltigkeitsprüfer registrieren lassen.
- Zulassung zur Prüfungsdurchführung: ab 2027 freiwilliges Modul für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens sowie Umsetzung der Grandfather-Regelung für bestehende Abschlussprüfer. Die Kenntnisse sind von den bestehenden Abschlussprüfern im Rahmen einer Fortbildung mit festgelegten Inhalten zu erwerben.
- Prüfungsvermerk: für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird ein separater Prüfungsvermerk erteilt.
- Prüfungsbericht: es ist ein Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zu erstellen.
- Externe Qualitätskontrolle: die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts unterliegt analog zur Finanzberichterstattung dem Peer Review sowie der Inspektion durch die APAS im Falle von PIE-Unternehmen.
Eine Übersicht des RefE bietet das DRSC in einem Briefing hier. Gerne möchten wir Ihnen auch den Artikel unserer ESG-Experten Nils Borcherding und Katharina Engels empfehlen, der wesentliche Aspekte des RefE darstellt (hier).