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Verdachtskündigung im Urlaub: Muss der Arbeitgeber Kontakt aufnehmen?
Baker Tilly begleitet Verkauf von Sport Signage an LIVE·TEAM
Neues Beschaffungsrecht: Verteidigungssektor im Wandel
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
BAG-Urteil: Das Aus des Einwurf-Einschreibens?
Pillar 2 im Praxisbeispiel: Erklärungspflichten bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Baker Tilly berät Maxburg beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Scora Liquidity
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
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Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
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Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Julia Wenninger
Senior Manager
Steuerberaterin
Verkauft eine Immobilien-GmbH mehr als drei Objekte in drei Jahren, gilt das als gewerblicher Handel. Der BFH präzisiert, dass Nachhaltigkeit hier für Kapitalgesellschaften keine Rolle spielt.
Das FG Köln stuft einen an die Geschäftsführertätigkeit geknüpften Earn-Out nicht als Veräußerungsgewinn, sondern als Arbeitslohn ein – mit erheblichen steuerlichen Folgen für Verkäufer und Käufer.
Das FG Münster bestätigt mit Urteil vom 26.03.2025 die strenge Linie: Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht bleibt § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unanwendbar – keine Kürzung bei fremdem Grundbesitz.
Verdeckte Gewinnausschüttungen bergen für GmbHs mit ausländischen Gesellschaftern hohe steuerliche Risiken. Worauf es bei Leistungsbeziehungen im Konzern jetzt besonders ankommt.
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen können auch ohne Auszahlung steuerpflichtig sein – das entschied das Sächsische Finanzgericht trotz Rangrücktritt.
Betriebsaufspaltung: Oft ungewollt entsteht sie in mittelständischen Strukturen – mit gravierenden steuerlichen Folgen. Wer rechtzeitig prüft, kann Risiken vermeiden und Chancen nutzen.
Die Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen kann ein starkes Instrument der Nachfolgeplanung sein. Allerdings lauern steuerliche Fallstricke: Liegt ein Gehalt vor – oder etwa eine Schenkung?