Keine erweiterte Kürzung bei Nutzung fremden Grundbesitzes – FG Münster bestätigt strenge Auslegung

Keine erweiterte Kürzung bei Nutzung fremden Grundbesitzes – FG Münster bestätigt strenge Auslegung
  • 22.09.2025
  • Lesezeit 4 Minuten

Keine Kürzung bei fremdem Grundbesitz: FG Münster bestätigt mit Urteil vom 26.03.2025 die strenge Linie – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht bleibt § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unanwendbar.

Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 13 K 391/23 G) hat das Finanzgericht Münster erneut ein klares Signal gesetzt: Die Nutzung fremden Grundbesitzes durch eine grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft schließt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus – und zwar unabhängig davon, ob dabei eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Linie der Rechtsprechung und unterstreicht einmal mehr die strengen Anforderungen an die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Zum Urteilsfall

Die Klägerin war eine vermögensverwaltende GmbH, deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Vermietung eigenen Grundbesitzes bestand. Daneben hatte sie ein fremdes Grundstück – im Eigentum ihres Gesellschafter-Geschäftsführers – angemietet und an eine konzernverbundene Gesellschaft untervermietet. Das Grundstück war mit technischen Einrichtungen (u. a. Kühlanlagen, Blockheizkraftwerk) ausgestattet. 

Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Finanzverwaltung lehnte den Antrag ab.

Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass die Untervermietung unterhalb der Selbstkosten erfolge und daher keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.

Rechtliche Würdigung durch das FG

Nach Auffassung des Gerichts war die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Die Nutzung fremden Grundbesitzes – auch im Rahmen eines Verlustgeschäfts – ist tatbestandsschädlich. Eine quantitative oder qualitative Abwägung findet auf Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen nicht statt.

Die von der Klägerin angeführte fehlende Gewinnerzielungsabsicht war aus Sicht des Gerichts unbeachtlich. Für Kapitalgesellschaften besteht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG eine gesetzliche Gewerblichkeit. Damit wird jede Tätigkeit der Gesellschaft, unabhängig von ihrer Zielrichtung, als gewerblich qualifiziert. Auch ein auf Dauer angelegtes Verlustgeschäft bleibt damit relevant. Die Rechtsprechung geht von einem einheitlichen Gewerbebetrieb „Vermietung“ aus. 

Eine isolierte Betrachtung einzelner Tätigkeiten lehnte das Gericht damit ab. 

Einordnung im Kontext der BFH-Rechtsprechung

Das Urteil fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein, die den Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG strikt auslegt. Bereits in mehreren Entscheidungen hat der BFH deutlich gemacht, dass die Vorschrift sehr streng auszulegen ist. 

Die Entscheidung des FG Münster bestätigt diese strenge Linie und verdeutlicht, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keine wirtschaftliche Betrachtung zulässt. Weder die Höhe der erzielten Einnahmen noch der Zweck der Nutzung spielen für die Kürzung eine Rolle. Auch konzerninterne Verflechtungen oder gesellschaftsrechtliche Veranlassungen haben keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Vorschrift.

Rückschlüsse für grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaften

Die Anforderungen an die erweiterte Kürzung bleiben unverändert hoch. Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies, dass sämtliche Tätigkeiten einer grundbesitzverwaltenden Gesellschaft – unabhängig davon, ob sie den eigenen oder fremden Grundbesitz betreffen oder lediglich als untergeordnet erscheinen – sorgfältig daraufhin geprüft werden müssen, ob sie mit den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung vereinbar sind.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei:

  • Miet- oder Nutzungsverhältnissen mit gesellschaftsnahen Personen oder verbundenen Unternehmen,
  • konzerninternen Weitervermietungen,
  • der Einbeziehung technischer Betriebsvorrichtungen auf fremden Flächen,
  • Strukturen mit zentralisierter Energieversorgung oder gemeinsamen Infrastruktureinrichtungen.

Auch eine Untervermietung, die aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen erfolgt, kann zur vollständigen Gewerbesteuerpflicht führen, wenn sie nicht auf ausschließlich eigenem Grundbesitz beruht.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Die Entscheidung des FG Münster fügt sich nahtlos in die gefestigte und strenge Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG durch die Rechtsprechung ein. Sie bestätigt erneut, dass die erweiterte Kürzung ausschließlich bei der Nutzung eigenen Grundbesitzes gewährt wird – Abweichungen hiervon werden nur insoweit akzeptiert, wie sie ausdrücklich durch gesetzlich geregelte Nebentätigkeiten gedeckt sind.

Damit bleibt die Vorschrift ein anspruchsvolles und praxisrelevantes Feld, das bei steuerlichen Gestaltungen besondere Aufmerksamkeit verlangt. Angesichts der anhaltenden Prüfungsschärfe empfiehlt es sich, die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung besonders sorgfältig zu prüfen und bereits bei der Strukturierung möglicher Nutzungsverhältnisse klar im Blick zu behalten.

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Autoren dieses Artikels

Matthias Winkler

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Julia Wenninger

Manager

Steuerberaterin

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