Neue Fristen für KfW-Sonderprogramme veröffentlicht

Die KfW hat die Bedingungen für „Corona-Förderdarlehen“ angepasst und setzt u. a. klare Fristen für die ggf. letztmalige Beantragung.

Unternehmen, die noch neue Anträge unter den KfW-Sonderprogrammen 2020 stellen wollen, sollten sich nicht zu viel Zeit lassen. Wie die KfW Ende des Jahres in einer sog. „Multiplikatoren-Information“ mitteilte, wurden die KfW-Sonderprogramme 2020 zwar bis zum 30.06.2021 (= Vertragsabschluss) verlängert. Je nach Programm gelten jedoch unterschiedliche, kürzere Fristen für die Antragstellung. Des Weiteren wurden Prüfungen bei den Schnellkrediten angekündigt. Nachfolgend informieren wir, was aktuell gilt:

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Update vom 31.03.2021:

Die KfW hat neben der Verlängerung der KfW-Sonderprogramme nunmehr auch die entsprechenden Einreichungsfristen angepasst (wir berichten in unserem neuen Artikel). Diese stellen sich aktuell wie folgt dar:

  • Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen (855): 15.10.2021
  • KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075/076):
    • Für Kreditbeträge von mehr als 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe: 29.10.2021
    • Für Kreditbeträge größer 3 Mio. Euro und höchstens 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, die die Fast Track Kriterien nicht erfüllen: 26.11.2021
    • Für Kreditbeträge bis zu 3 Mio. Euro und Kreditbeträge größer 3 Mio. Euro und höchstens 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, die die Fast Track Kriterien erfüllen: 23.12.2021
  • KfW-Schnellkredit (078): 23.12.2021

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Unternehmen müssen darauf achten, dass Förderdarlehensverträge spätestens bis zum 30.06.2021 abgeschlossen sind. Aufgrund der je nach Förderantrag variierenden Bearbeitungsintensität, hat die KfW nun unterschiedliche Fristen bekannt gegeben, bei deren Einhaltung sie eine rechtzeitige Bearbeitung und Beschlussfassung gewährleistet. Andernfalls würden bis zum Ende der Programmlaufzeit von aktuell Ende Juni (Förder-)Darlehensverträge unter Umständen nicht mehr abgeschlossen werden können und damit ggf. notwendige Kreditmittel nicht zur Verfügung stehen.

Für die jeweiligen Sonderprogramme sind demnach die folgenden Fristen zur vollständigen Einreichung der Darlehensanträge bei der KfW zu beachten:

  • Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen (855): 15.04.2021
  • KfW-Unternehmer- (037/047) und ERP-Gründerkredit – universell mit Haftungsfreistellung (75/76):
    • Für Kreditbeträge von mehr als 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe: 30.04.2021
    • Für Kreditbeträge größer 3 Mio. Euro und höchstens 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, welche die Fast Track Kriterien nicht erfüllen: 28.05.2021
    • Für Kreditbeträge bis zu 3 Mio. Euro und Kreditbeträge größer 3 Mio. Euro und höchstens 10 Mio. Euro je Unternehmensgruppe, welche die Fast Track Kriterien erfüllen: 23.06.2021
  • KfW-Schnellkredit 2020 (078): 23.06.2021

Für Unternehmen ist, unter Beachtung der oben genannten Fristen, eine zeitnahe Aufnahme des Antragsprozesses wichtig, da die KfW für spätere Anträge keine rechtzeitige Refinanzierungszusage gewährleistet. In den inzwischen ebenfalls aktualisierten Merkblättern sind diese Änderungen nur teilweise berücksichtigt (Stand 01.01.2021).

Endkreditnehmerprüfungen beim KfW-Schnellkredit angekündigt

Die KfW hat des Weiteren angekündigt, in Q1/2021 stichprobenhafte Endkreditnehmerprüfungen bei den sog. „KfW-Schnellkrediten“ durchzuführen. Neben der Prüfung der ordnungsgemäßen Beantragung und Verwendung der Mittel im Rahmen der Hausbankprüfung sieht sich die KfW aufgrund der vollen Risikoübernahme zu weitergehenden Prüfungen verpflichtet. Prüfungsgegenstand sind die mit den bei Beantragung gemachten „ergänzenden Angaben“ (z.B. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers).

Der KfW-Schnellkredit wird seit April 2020 mit einer 100 % Haftungsfreistellung angeboten und dient der schnellen Bereitstellung von Liquidität ohne explizite Prüfung durch die KfW. Es gelten entsprechend vereinfachte Zugangskriterien für Unternehmen und Prüfkriterien für Hausbanken.

Bei etwaigen Fragen zur dieser Thematik stehen Ihnen unsere Experten Markus Paffenholz und Heinrich Thiele gerne zur Verfügung. 

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Autoren dieses Artikels

Heinrich Thiele

Partner

Rechtsanwalt, Steuerberater

Markus Paffenholz

Partner, Head of Debt Advisory

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