EuG-Urteil ermöglicht früheren Vorsteuerabzug

EuG-Urteil ermöglicht früheren Vorsteuerabzug

Das EuG stärkt Steuerpflichtige: Der Vorsteuerabzug kann bereits im Leistungszeitraum geltend gemacht werden, wenn die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung vorliegt – trotz abweichender Verwaltungsauffassung.

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den gesetzlichen Vorschriften ausgestellte Rechnung besitzt. Im Umsatzsteueranwendungserlass führt die Finanzverwaltung weiter aus, dass der Vorsteuerabzug dann zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Leistung als auch die Rechnung empfangen hat.  

Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug also erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Der Rechnungseingang bestimmt daher regelmäßig den maßgeblichen Zeitpunkt. Ob die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Leistungszeitraum bereits abgegeben worden war, spielte bisher keine Rolle. 

Das Gericht der Europäischen Union trennt beim Vorsteuerabzug klar zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen. Damit kann das Urteil vom 11. Februar 2026 (T-689/24) den Weg für einen früheren Vorsteuerabzug freimachen. Dem Urteil lag zwar ein polnisches Vorabentscheidungsersuchen zugrunde. Es wirft aber unmittelbar Fragen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in Deutschland auf. 

1. Hintergrund des Urteils 

Der Kläger und die polnische Finanzverwaltung haben über eine nationale Vorschrift gestritten, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug frühestens in dem Besteuerungszeitraum entsteht, in dem der Steuerpflichtige die Rechnung erhält. 

Das vorlegende Gericht bezweifelte die Vereinbarkeit dieser Verschiebung mit der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG („MwStSystRL") und den unionsrechtlichen Grundsätzen der Steuerneutralität, Effektivität und Verhältnismäßigkeit. Das Gericht wollte daher vom EuG wissen, ob die unionsrechtlichen Regelungen und Grundsätze einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger das Recht auf Vorsteuerabzug in der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht ausüben darf, wenn er in diesem Zeitraum die Rechnung noch nicht erhalten hat, obwohl ihm die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung vorliegt. 

2. Kernaussagen und Entscheidung des EuG 

Das Gericht betont die Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen. Die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts hängt ausschließlich von den materiellen Voraussetzungen (Qualifikation als Steuerpflichtiger, Verwendung für besteuerte Umsätze …). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht mit Ausführung der Lieferung oder Leistung.  

Der Besitz einer Rechnung ist hingegen lediglich eine formelle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts. Diese setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt.  

Die polnische Vorschrift bewirkt eine Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung des Abzugsrechts in einen späteren Besteuerungszeitraum, obwohl alle materiellen Voraussetzungen bereits im früheren Zeitraum vorliegen und der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Das Gericht wertet dies als Einführung einer zusätzlichen materiellen Voraussetzung, nämlich den Besitz der Rechnung im Leistungszeitraum selbst, die im Mehrwertsteuersystem keine Grundlage findet und die Grundprinzipien der Mehrwertsteuerneutralität sowie der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die betroffene Regelung führt dazu, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer vorübergehend wirtschaftlich trägt, obwohl die Steuer bereits auf der vorgelagerten Stufe abgeführt wurde und die Finanzverwaltung bei Erklärungseinreichung alle Prüfungsunterlagen besitzt. 

Das Gericht hat konsequenterweise entschieden, dass die polnische Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.  

3. Praktische Konsequenzen 

Mit anderen Worten: Erhält der Steuerpflichtige die Rechnung erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, aber vor Abgabe der Erklärung für diesen Leistungszeitraum, kann man aus dem Urteil schließen, dass der Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum der Leistungsausführung geltend gemacht werden kann. Das stärkt daher die Position von Steuerpflichtigen, weil er so das Risiko von Liquiditätsnachteilen infolge eines verschobenen Vorsteuerabzugs vermeiden kann. 

Die Unterschiede zwischen bisheriger Situation und der Lage, wie sie sich nach dem EuG-Urteil darstellt, lassen sich in einem Beispiel mit Dauerfristverlängerung und Leistungszeitraum Januar illustrieren: 

Im Beispiel ist gut zu sehen, wie das Urteil den Weg dafür ebnen könnte, Rechnungen, die dem Steuerpflichtigen im Februar oder sogar erst im März, aber vor Abgabe der Erklärung, zugehen, schon für den Monat Januar, in dem die Leistung ausgeführt wurde, geltend zu machen. 

Dies steht offensichtlich im Widerspruch zur eingangs geschilderten Verwaltungsanweisung. Wenn man sich das Urteil praktisch zunutze machen möchte, empfehlen wir daher, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich Ziffer 2 („In dieser Steueranmeldung wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.“) in der Kennziffer 500 auszuwählen. Ein ergänzendes Schreiben zur Erläuterung („Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“) ist in diesem Fall unerlässlich. Allerdings sollte die Kennziffer 500, die zu einer Aussteuerung der Voranmeldung und somit einer manuellen Bearbeitung der Erklärung führt - immer eine individuelle umsatzsteuerrechtliche Prüfung vorausgehen.  

Dabei ist auch zu beachten, dass es regelmäßig – anders als in obigem Beispiel, das bewusst vereinfacht – eben nicht möglich sein wird, einen einzelnen Vorgang/ Vorsteuerabzug isoliert zu betrachten. Hier können sich Chancen für den Steuerpflichtigen bieten, aber auch Risiken lauern, solange die Finanzverwaltung das Urteil nicht mit einem entsprechenden Schreiben umsetzt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich aus dem EuG-Urteil kein Automatismus für die Umsetzung in Deutschland ableiten lässt. Die polnische Vorschrift verknüpft nicht lediglich die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts mit dem Erhalt der Rechnung, sondern bereits die Entstehung dieses Rechts. Der Unterschied zur deutschen Regelung, bei der die Rechnung als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs gilt, könnte als wesentlich angesehen werden. 

Es ist daher zu empfehlen, nicht nur den Deklarations- und Rechnungseingangsprozess genauer unter die Lupe zu nehmen, bevor man sich für die Anwendung des Urteils und die genaue Umsetzung entscheidet, sondern auch die weitere Entwicklung zu beobachten. Unmittelbarer Handlungsbedarf lässt sich aus dem Urteil jedenfalls nicht ableiten, da die Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass weiterhin gilt. In jedem Fall sollte man aber das Urteil im Hinterkopf behalten, um es gegebenenfalls im Rahmen der Abwehrberatung heranzuziehen oder in einer laufenden Betriebsprüfung nutzbar zu machen.  

Wir stehen daher für Ihre Fragen und weitergehende Überlegungen gerne zur Verfügung. 

Diesen Beitrag teilen:

Autoren dieses Artikels

Matthias Groschupp

Partner

Steuerberater, Rechtsanwalt

Kristina H. Schwarting

Director

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich

Jetzt Kontakt aufnehmen