Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BFH stärkt Nutzung des Bodenrichtwerts für Agrarflächen
European Defence Fund – mehr als ein Förderinstrument
Automatisierung macht Accounting zur Steuerungsbasis
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Neue Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Einstellung aus Drittstaaten
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien – ein erster Überblick
Warum Strukturentscheidungen über Erfolg entscheiden
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
IKT-Risiken beim Einsatz von KI: Neue BaFin-Orientierungshilfe
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Neuregelungen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Wer einen sanktionierten Kaufvertrag durch eine Rückzahlung rückabwickelt, macht sich laut OLG Frankfurt strafbar. Diesen Aspekt sollten Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in Embargoländern berücksichtigen.
In den letzten Jahren konnten diverse Unternehmen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den russischen Vertragspartnern nicht erfüllen, weil das Russlandembargo (Verordnung (EU) 833/2014) ein Erfüllungsverbot vorsieht.
Viele dieser Verträge wurden rückwirkend aufgehoben, sei es durch Rücktrittsklauseln in den Verträgen, gesetzliche Rücktrittsrechte, zum Beispiel wegen Verzug oder Unmöglichkeit, oder aufgrund von (ausländischen) Gerichtsentscheidungen.
Was passiert nunmehr mit den geleisteten Anzahlungen, insbesondere können in der EU ansässige Unternehmen diese an die russischen Vertragspartner zurückzahlen?
Das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch 12/24) bestätigt die von Baker Tilly stets vertretene Rechtsauffassung, dass in der Regel die Rückzahlung unzulässig ist. Eine Rückzahlung verstößt gegen die Embargovorschriften, wenn das Grundgeschäft nach der Embargoverordnung verboten ist. Die Rückzahlung, selbst die Rückzahlung einer Anzahlung, ist daher unzulässig und strafbar.
Über eine in Kasachstan ansässige Gesellschaft wurden durch eine deutsche Gesellschaft Güter, die unter das Verkaufsverbot des Art. 3k Verordnung (EU) 833/2014 fielen, mittelbar nach Russland verkauft. Die deutsche Gesellschaft erhielt hierfür unmittelbar von der russischen Gesellschaft eine Anzahlung. Zur Lieferung kam es wegen des Embargos nicht. Aufgrund des Verkaufsverbotes wurde der Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft bereits strafrechtlich belangt. Die russische Gesellschaft erwirkte ein Schiedsurteil in Russland, wonach die Anzahlung zurückzuzahlen war.
Im Rahmen des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches erging der eingangs erwähnte OLG-Beschluss: Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs wurde versagt, da der Schiedsspruch gegen den ordre public – hier das Außenwirtschaftsrecht (Russland-Embargo) – verstößt.
Im Ergebnis gilt: „Die Rückzahlung einer Anzahlung, die auf einen gemäß Art. 3k Verordnung (EU) 833/2014 sanktionierten Kaufvertrag erbracht wurde, unterliegt ihrerseits dem Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) 833/2014.“
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, nicht nur für Fälle mit Russlandbezug. Vielmehr stellt die Entscheidung grundlegende Weichen zum Thema Rückabwicklung von Verträgen mit Vertragspartnern in Embargoländern.
Es gilt: Ist das Grundgeschäft, bspw. der Verkauf einer speziellen Ware, nach dem Außenwirtschaftsrecht (zum Zeitpunkt der Rückabwicklung) verboten, ist auch die Rückabwicklung des Vertrages von diesem Verbot betroffen, indem die Zahlung nicht zurückgezahlt werden darf.
Sofern Sie mit Embargoländern in Geschäftsbeziehungen stehen oder standen, sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:
Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Embargoregelung betroffen sein könnte, bspw. russischer Vertragspartner, empfehlen wir dringend, vor Vereinbarung und Durchführung einer Rückabwicklung den Vorgang anwaltlich prüfen zu lassen.
Sollten Sie in der Vergangenheit bereits Rückzahlungen geleistet haben, bei denen nunmehr der Verdacht einer Sanktionsverletzung besteht, schalten Sie umgehend einen Rechtsanwalt ein, um zu klären, welche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung möglich sind.
Gern stehen unsere Experten für ein Erstberatungsgespräch zur Verfügung!
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen