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Ein weiteres EU-Sanktionspaket gegen Russland umfasst sowohl warenbezogene als auch personenbezogene Sanktionen. Mittels der Verordnung (EU) 2022/567 des Rates vom 8. April 2022 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erneut verschärft. Im Wesentlichen umfasst das Papier Einlaufverbote für russische Schiffe in EU-Häfen, Handelsverbote von Gütern aus dem Baubereich, Spirituosen, Kaviar und Kohleerzeugnisse sowie Verbote im Beförderungs- und Finanzsektor. Zudem wurde die Liste von Personen nochmals erweitert, für die Bereitstellungsverbote gelten.
Die neuen Sanktionen umfassen im Einzelnen:
Überdies wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2002/581 weitere 216 Personen und 18 Einrichtungen in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen, d.h. auf die Liste der Personen gesetzt, für die entsprechende Bereitstellungsverbote gelten. Die neu aufgenommenen Personen und Einrichtungen umfassen insbesondere vier weitere große russische Banken. Für diese gilt nun ein vollständiges Transaktionsverbot und deren Vermögenswerte in der EU werden eingefroren.
Aufgrund der umfassenden Änderung gerade in Bezug auf die warenbezogenen Sanktionen, unter anderem Anhang XXIII der VO 833/2014, sollten Unternehmen dringend erneut prüfen, ob ihre derzeitigen Russland-Engagements nach dem verschärften Sanktionspaket weiter zulässig sind.
Den kompletten Wortlaut der "VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren" finden Sie hier >>
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
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