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Die Reform des Sanktionsstrafrechts verschärft Haftungsrisiken deutlich. Neue Straftatbestände, höhere Bußgelder und strengere Meldepflichten erhöhen den Druck auf Unternehmen und ihre Compliance.
Die jüngsten Gesetzesänderungen im deutschen Außenwirtschaftsrecht verschärfen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, umfassend. Insbesondere die Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 18 AWG zielen auf eine härtere Ahndung von Verstößen gegen Exportkontrollbeschränkungen ab. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen und deren Auswirkungen übersichtsartig erläutert.
Ein zentrales Element der Strafrechtsreform ist die deutliche Ausweitung des Straftatenkatalogs, insbesondere durch die Aufwertung bestimmter Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten. Dies betrifft neben Verstößen gegen Investitions- oder Transaktionsverbote auch solche gegen Meldepflichten im Embargobereich, die bislang lediglich bußgeldbewehrt waren. Insbesondere die „Jedermannpflichten“ bezüglich eingefrorener Vermögenswerte stehen hier im Fokus. Die strafrechtliche Erfassung der Sachverhalte führt zu erheblichen Konsequenzen: Die Möglichkeit einer bußgeldbefreienden Offenlegung nach § 22 Abs. 4 AWG wird eingeschränkt, da die Schwelle zwischen Ordnungswidrigkeit und strafbarem Verhalten nun neu definiert wird. Grundsätzlich sind Offenlegungen nach der Vorschrift nur für bestimmte Ordnungswidrigkeiten – niemals jedoch bei Straftaten – möglich. Das bedeutet, dass Unternehmen und Einzelpersonen bei Verstößen gegen Meldepflichten künftig mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der expliziten strafrechtlichen Erfassung sogenannter Umgehungshandlungen. Insbesondere im Kontext von Finanzsanktionen wird nun klar geregelt, dass Umgehungsversuche strafbar sind. Erfasst vom neuen Straftatbestand ist die Verschleierung von Zahlungsströmen, durch die Sanktionen umgangen werden sollen und das Tätigen irreführender Angaben in diesem Bereich.
Diese Regelungen stärken die Effektivität von Embargos erheblich, da sie eine umfassende Haftung sicherstellen.
Neu eingeführt wurde auch die strafrechtliche Erfassung leichtfertiger Embargoverstöße beim Handel mit Dual-Use-Gütern. Die Gesetzesänderungen betonen, dass auch bei fehlendem Vorsatz eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen kann. Unternehmen sollten daher umso mehr sicherstellen, dass sie Compliance-Programme einrichten, die Verstöße im Außenwirtschaftsrecht verhindern können. Dazu gehört auch, dass die Vorgaben im Unternehmen tatsächlich gelebt werden.
Die Reform sieht zudem erhebliche Anhebungen der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen Aufsichtspflichten und Unternehmensgeldbußen vor. Die maximalen Unternehmensgeldbußen wurden auf bis zu 40 Millionen Euro erhöht. Gleiches gilt für Verstöße gegen Aufsichtspflichten. Diese verstärken den Druck auf verantwortliche Führungskräfte und Unternehmen, ihre Compliance-Strukturen deutlich zu verbessern.
Ferner wurde die zweitägige Karenzzeit des § 18 Abs. 11 AWG alte Fassung abgeschafft. Entsprechend müssen Unternehmen nun mehr denn je tagesaktuell Änderungen im Embargobereich im Blick behalten, um keine Strafen zu riskieren. Die Strafbarkeit von Embargoverstößen ist dennoch in bestimmten Fällen humanitärer Hilfe ausgenommen, um legitime Hilfeleistungen zu schützen.
Umfassende Regeln wurden zudem zur Treuhandverwaltung eingeführt, die einen sicheren Rechtsrahmen für das Vorgehen schaffen. Betroffen davon sind insbesondere europäische Tochterunternehmen russischer Mütter.
Die aktuellen Gesetzesänderungen im deutschen Außenwirtschaftsrecht setzen die Erhöhung von strafrechtlichen Verantwortlichkeiten sowie schärfere Konsequenzen bei Exportkontrollverstößen klar in den Mittelpunkt. Unternehmen und Verantwortliche sind daher gut beraten, ihre Compliance- und Kontrollmechanismen umfassend an die globalen Herausforderungen im Außenwirtschaftsbereich anzupassen, um strafrechtliche Risiken zu minimieren.
Gerne unterstützen wir sie bei der Prüfung ihrer vorhandenen Prozesse und Implementierung weiterer exportkontrollrechtlicher Compliance-Maßnahmen.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
Mareike Höcker
Manager
Rechtsanwältin
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