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Feste Niederlassung: BFH befragt EuGH zu automatisierten Anlagen
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
BFH-Urteil zu Hotelumsätzen: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstück und Wellness
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
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EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
Baker Tilly baut Corporate/M&A-Praxis mit Carlos Robles y Zepf weiter aus
Baker Tilly erstreitet richtungsweisendes BFH-Urteil zu Verrechnungspreisen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
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Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Dieses betrifft insbesondere ein Einfuhrverbot für russisches Rohöl, Ausfuhrbeschränkungen unter anderem für Chemikalien, die zur Herstellung von Chemiewaffen verwendet werden könnten, Beschränkungen bzgl. Beratungsleistungen gegenüber russischen juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der Regierung sowie die Erweiterung der personenbezogenen Embargos (Sanktionslisten).
Im Einzelnen setzt sich das EU-Sanktionspaket, das durch entsprechende Verordnungen vom 3. Juni 2022 in Kraft getreten ist, aus den folgenden Elementen zusammen:
Dringende Prüfung empfohlen Aufgrund der Verschärfung der Sanktionen sollten Unternehmen dringend prüfen, inwieweit Vorgänge mit Russland- Bezug im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten weiterhin zulässig sind. Unternehmen sollten hierbei ebenfalls in Betracht ziehen, dass selbst bei Zulässigkeit des Kerngeschäftes möglicherweise einzelne Dienstleistungen, die für die Umsetzung erforderlich sind, unter ein Verbot fallen können. Das mag etwa den Transport von Waren nach Russland oder aus Russland, die Abwicklung des Zahlungsstromes oder Ähnliches betreffen. Auch hier sollten Unternehmen vorab gründlich prüfen, um sich keinen bußgeld- und strafrechtlichen Risiken auszusetzen.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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