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Am 8. August 2022 wurde die Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GasPrAnpV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist sie am 9. August 2022 in Kraft getreten.
Die Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) zur Umsetzung der saldierten Preisanpassung nach § 26 Energiesicherungsgesetz ist am 9. August 2022 in Kraft getreten, nachdem sie am Vortag im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Für Versorger, vor allem Stadtwerke, hat die GasPrAnpV gravierende Auswirkungen, insbesondere weil sie zur Zahlung der sogenannten Gasbeschaffungsumlage verpflichtet sind, ohne sicher sein zu können, die Kosten dafür an ihre Endkunden weitergeben zu können.
Ziel der Verordnung ist es, die gestiegenen Gasbeschaffungskosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Zu diesem Zweck soll der Marktgebietsverantwortliche den Gasimporteuren deren Mehrkosten, insbesondere für die Ersatzbeschaffung aufgrund der weggefallenden Erdgasmengen aus Russland, ausgleichen. Der Marktgebietsverantwortliche seinerseits ist berechtigt, die Ausgleichskosten auf die Bilanzkreisverantwortlichen in Form einer Gasbeschaffungsumlage umzulegen. Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wird bis zum 15. August 2022 ermittelt. Trotz zahlreicher Kritik aus der Branche lässt die Gaspreisanpassungsverordnung offen, wie die Bilanzkreisverantwortlichen die Gasbeschaffungsumlage an die Endkunden weiterbelasten können. Die Öffentlichkeit diskutiert die Weiterbelastung über eine sogenannte Gas-Umlage.
Rechtssichere Weitergabe der Gas-Umlage: Handlungsoptionen prüfen
Unternehmen sollten jetzt bestehende Handlungsoptionen prüfen, um eine möglichst rechtssichere Weitergabe der Gas-Umlage an die Endkunden zu gewährleisten. Mögliche Rückschlüsse für die Weitergabe eröffnet die Einführung der EEG-Umlage. Neben der Gas-Umlage müssen Unternehmen auch noch den Umgang mit der Gasspeicherumlage und der Bilanzierungsumlage klären.
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