Der neue Gesetzentwurf zur Infrastrukturförderung im Überblick

Der neue Gesetzentwurf zur Infrastrukturförderung im Überblick
  • 09.07.2025
  • Lesezeit 4 Minuten

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG“ vorgelegt. Diese Chancen und Risiken hat der Entwurf – und so sollten sich Kommunen und Träger jetzt vorbereiten.

100 Milliarden Euro – so viel Geld sollen Ländern, Kommunen und öffentlichen Trägern aus dem sogenannten Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zur Verfügung stehen. Mit dem Entwurf des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes („LuKIFG“), dem Bundesrat am 3. Juli zugeleitet wurde, will der Bund Investitionen in Schulen, Wärmenetze, Verkehr und Digitalisierung flächendeckend ermöglichen.

Dabei stellt sich eine Vielzahl von wichtigen Fragen: Wer bekommt wie viel? Wer verteilt die Fördermittel? Und wer trägt am Ende die Verantwortung für Fehlverwendungen?

Stärken des Gesetzesentwurfs

  • Klare Verteilung
    Die Aufteilung der Mittel nach Königsteiner Schlüssel bringt Planungssicherheit, weil jedes Bundesland seinen Anteil kennt (z. B. NRW 21,10 Mrd. €, Bayern 15,70 Mrd. €, Berlin 5,22 Mrd. €, Sachsen 4,84 Mrd. €, Bremen 0,95 Mrd. €.).
  • Flexibler Mitteleinsatz vor Ort
    Die Länder entscheiden, in welchem Umfang sie Kommunen beteiligen. Die Pflichtquote für kommunale Investitionen von 60 %, die noch im Referentenentwurf enthalten war, wurde gestrichen. Flächenländer sollen insbesondere die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen berücksichtigen.
  • Trägerneutralität
    Zuwendungsempfänger können neben Länder und Kommunen auch sonstige juristische Personen sein, sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Entscheidend ist, dass öffentliche Infrastruktur dort modernisiert wird, wo sie konkret betrieben und gestaltet wird. Dazu können insbesondere kommunale Eigenbetriebe, Zweckverbände, gemeinnützige GmbHs und Vereine, Wohlfahrtsverbände und Stiftungen mit Bildungs-, Umwelt- sowie Sozialauftrag gehören. 
  • Strenge Kontrolle
    Der Gesetzesentwurf regelt weitaus präziser als der Referentenentwurf Rückforderungsmechanismen, Stichprobenkontrollen und Berichtspflichten samt Zinsen in Höhe von 0,1% über dem Basiszinssatz bei Fehlverwendung.
  • Klarer Förderzeitraum
    Bezüglich der Fristen weicht der Gesetzesentwurf nicht vom Referentenentwurf ab. Förderfähig sind Maßnahmen, mit denen ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurde. Mittel können generell bis zum 31.12.2042 und eingeschränkt bis zum 31.12.2043 abgerufen werden. Bewilligungen können bis spätestens 31.12.2036 erfolgen. Bis zum Ablauf des Jahres 2029 soll mindestens ein Drittel der einem Land zustehenden Mittel vertraglich gebunden sein.

Risiken & offene Fragen

  • Länderhoheit
    Ohne feste kommunale Mindestquote hängt vieles von der politischen Prioritätensetzung der Länder ab. Kommunen müssen genau und rechtzeitig darauf achten, dass ihr Bedarf auch erfüllt wird.
  • Verwaltungsvereinbarung weiterhin eine Blackbox
    Noch steht die konkrete Vereinbarung zwischen Bund und jedem Bundesland aus. Eine solche Vereinbarung ist aber Voraussetzung für Mittelabruf und enthält die Details zur Umsetzung. Ohne bundesweit verbindliche Rahmenvorgaben droht durch diese Verfahrensweise eine fragmentierte Förderlandschaft, insbesondere auf kommunaler Ebene. Eine systematische Verwaltungsvereinfachung ist bisher nicht in Sicht.
  • Zinsrisiko bei Rückforderung
    Zwar haftet zunächst das Land gegenüber dem Bund für etwaige Fehlverwendungen. Werden mit den Fördermitteln jedoch Projekte von Kommunen oder anderen Trägern finanziert, liegt die letztendliche Verantwortung bei den jeweiligen Zuwendungsempfängern. Für kleinere Kommunen und Träger kann dies im Rückforderungsfall eine erhebliche haushaltswirtschaftliche Belastung bedeuten.

Empfehlungen für Kommunen & Träger

  • Förderbereitschaft intern klären
    Projektideen sollten in einem frühen Stadium konkretisiert und hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit bewertet werden.
  • Strategische Vorbereitung
    Der frühzeitige Austausch mit den zuständigen Landesministerien hilft dabei, zu klären, welche Investitionsarten voraussichtlich bevorzugt werden, etwa in Bildung, Digitalisierung oder Energieinfrastruktur.
  • Digitale Infrastruktur rechtzeitig aufbauen
    Mittelabruf, Nachweisführung und Prüfverfahren werden voraussichtlich anspruchsvoll ausfallen. Digitale Anwendungen sollte deshalb vor dem Förderstart einsatzbereit sein. Gerade kleinere Kommunen und Träger können dabei von interkommunaler Kooperation profitieren, etwa durch gemeinsame Systeme, Schnittstellen oder Fachsupport.

So geht es weiter

Nach den im Juni vorgelegen Referentenentwürfen des LuKIFG sowie eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) macht die Bundesregierung mit dem aktuellen Gesetzentwurf einen weiteren Schritt, damit die Mittel des Bundes möglichst bald abgerufen und Investitionsvorhaben zur Modernisierung der Infrastruktur umgesetzt werden können. Nach der Stellungnahme des Bundesrats wird der Entwurf im Bundestag und den Ausschüssen beraten werden.

Um Infrastrukturprojekte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes schnell anschieben zu können, sollten Kommunen und Träger die o. g. Vorbereitungen treffen. Als erfahrene Förder- und Finanzierungsspezialisten stehen wir hierfür gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Autor dieses Artikels

Heinrich Thiele

Of Counsel

Rechtsanwalt, Steuerberater

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