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Das Infektionsgeschehen in Deutschland ist weiter besorgniserregend und die Lage in den Krankenhäusern kritisch. Daher hat die Bundesregierung am 13. April 2021 u. a. beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu verlängern und zu ergänzen. Unternehmen werden dazu verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten – abhängig von der Tätigkeit ein- bis zweimal pro Woche. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verpflichtung für Arbeitgeber entfällt, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit es zulässt. Die bisherigen Corona-Regelungen bleiben. Die um die Testpflicht ergänzte Corona-ArbSchV tritt voraussichtlich Mitte dieser Woche in Kraft und gilt laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS) zunächst bis zum 30. Juni 2021.
Keine (ausnahmslose) Testpflicht für Mitarbeiter
Eine Testpflicht für Mitarbeiter besteht aber grundsätzlich nicht. In einigen Bundesländern, wie z. B. Bayern und Nordrhein-Westfalen, besteht allerdings eine Testpflicht für Pflegepersonal in Heimen oder Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste. Denkbar ist eine Testpflicht auch bei Mitarbeitern mit coronatypischen Symptomen wie Husten oder Fieber, nach Reisen in Risikogebiete oder bei Zusammenarbeit mit Risikogruppen.
Kosten für den Arbeitgeber
Die Tests sind den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten tragen die Arbeitgeber.
Dabei können Arbeitgeber die Kosten, die ihnen für die Beschaffung dieser Tests entstehen, steuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend machen.
Für Unternehmen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, die Kosten für solche Tests sowie weitere Hygienemaßnahmen unter den förderfähigen Fixkosten anzugeben. Diese werden dann je nach Höhe des Umsatzeinbruches bis zu 100 % erstattet.
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