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Die EU hat Ende vergangenen Jahres die Trilogverhandlungen zum Omnibus-I-Paket auf europäischer Ebene abgeschlossen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst und zeigen, wie Unternehmen diesen Kurswechsel jetzt für sich nutzen können.
Mit dem Abschluss der Trilogverhandlungen zum Omnibus-I-Paket am 16. Dezember 2025 hat die Europäische Union einen Strategiewechsel in der Nachhaltigkeitsregulierung vollzogen. Die neuen Regelungen zur CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie senken Schwellenwerte, vereinfachen Berichtsstandards und reduzieren Prüf- und Angabepflichten erheblich. Ziel ist eine spürbare Entlastung der Unternehmen – ohne die strategische Bedeutung nachhaltiger Unternehmensführung aus dem Blick zu verlieren. Jetzt gilt es, die richtigen Weichen zu stellen und interne Prozesse an die vereinfachten Standards anzupassen.
Das Omnibus‑I‑Paket bringt weitreichende Erleichterungen für die europäische Nachhaltigkeitsregulierung: angehobene Schwellenwerte, vereinfachte Berichtsstandards und reduzierte Prüfanforderungen. Sowohl bei der CSRD als auch bei der CSDDD wird der Anwendungsbereich spürbar eingegrenzt, während mit verschlankten ESRS, Erleichterungen in der EU‑Taxonomie und einem freiwilligen Standard für KMU neue pragmatische Wege eröffnet werden. Die wichtigsten Änderungen im Detail:
Die wichtigste Änderung: In den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen. Die Schwellenwerte gelten sowohl für Einzelunternehmen als auch für Konzernmuttergesellschaften.
Unternehmen, die bislang zu einer Aufstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind und die neuen Schwellenwerte nicht überschreiten, können vom nationalen Gesetzeber von der Berichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2025 befreit werden. Dieses betrifft vor allem kapitalmarktorientierte Unternehmen unterhalb der neuen Schwellenwerte.
Sofern Unternehmen der CSRD unterliegen, hat die Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erfolgen. Aufgrund des Omnibus-I-Pakets werden die ESRS deutlich verschlankt und die Angabeverpflichtungen reduziert. Die ursprünglich vorgesehenen sektorspezifischen Standards entfallen.
Nachhaltigkeitsberichterstattungen müssen in kommenden Jahren zudem nicht mit einer hinreichenden Sicherheit geprüft werden. Damit kommt es künftig zu keiner Gleichstellung des Prüfungsniveaus, die für Abschlussprüfungen gelten.
Vereinfachter Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Für alle Unternehmen, die von der CSRD nicht direkt betroffen sind, besteht mit dem Voluntary SME Standard (VSME)ein reduzierter praxisorientierter Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zusätzlich wird durch den sogenannten Value Chain Cap eine Begrenzung der Informationsbeschaffung durch von der CSRD direkt betroffene Unternehmen eingeführt, die auf den Angabeerfordernissen des VSME basieren.
Auch die Größenklassen hinsichtlich des Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), dem Europäischen Lieferkettengesetz, werden angepasst. Künftig ist vorgesehen, dass lediglich Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und Umsatzerlösen von über 1,5 Mrd. EUR in den Anwendungsbereich fallen.
Gegenüber dem deutschen Lieferkettengesetz (LkSG), wonach derzeit Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden regulatorischen Anforderungen in der vor- und nachgelagerten Lieferkette unterliegen, bedeutet dies eine deutliche Erhöhung der Größenklassen.
Anfang des Jahres wurden zudem Erleichterungen in der EU-Taxonomie-Verordnung geschaffen. Neu eingeführt wurde unter anderem eine Wesentlichkeitsbetrachtung. Darüber hinaus wurden die Meldebögen angepasst, was zu einer Reduzierung der umfangreichen Datenpunkte führt.
Die Ergebnisse der Trilogverhandlungen zur CSRD und CSDDD müssen nun mittels der Änderungsrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Änderungen treten grundsätzlich 20 Tage danach in Kraft und sind von den Mitgliedstaaten binnen 12 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Ausgenommen sind die Änderungen bezogen auf die CSDDD, für die eine abweichende Frist zur Umsetzung bis zum 26. Juli 2028 gesetzt wurde. Die Erleichterungen zur EU-Taxonomie-Verordnung gelten bereits unmittelbar.
CSRD, EU‑Taxonomie und CSDDD: Wann und für wen welche Pflichten gelten
Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD gilt bereits für das gleiche Geschäftsjahr, in dem die neuen Schwellenwerte erstmals überschritten werden. Angabeverpflichtungen aus Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung greifen regelmäßig zusätzlich für Unternehmen, die der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD unterliegen.
Während die nationalen Vorgaben zum LkSG bereits seit dem 1.1.2023 gelten, sind die Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD für betroffene Unternehmen erst ab dem 26.7.2029 vorgesehen.
Die Europäische Union hat mit dem Omnibus-I-Paket einen grundlegenden Kurswechsel in der Nachhaltigkeitsregulierung vollzogen. Mit den Erleichterungen und Vereinfachungen schlägt die EU einen pragmatischen Weg ein und entlastet die Unternehmen deutlich.
Von der Regulatorik neu betroffene Unternehmen sollten jetzt beginnen, sich strategisch auf die kommenden Jahre vorbereiten, um Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen und zugleich die weitreichenden Chancen einer nachhaltigen Unternehmenssteuerung zu nutzen.
Für Unternehmen, die bereits unter die bestehende Berichtspflicht fallen, ist jetzt der ideale Zeitpunkt, die internen Prozesse zu überprüfen und an die neuen, vereinfachten ESRS-Standards anzupassen.
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse zeigt Risiken und Chancen auf, ein Testbericht schafft Sicherheit
Eine besonders wichtige Grundlage bildet dabei stets die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die klärt, welche Risiken und Chancen in Bezug auf Umwelt und soziale Aspekte sowie Governance im Unternehmen relevant sind.
Insbesondere Unternehmen, die bislang nicht berichtspflichtig waren, sollten die Übergangszeit nutzen, um belastbare Strukturen für die CSRD-Berichterstattung aufzubauen. Dazu gehört nicht nur die Einführung klar definierter Prozesse und Verantwortlichkeiten, sondern auch die sorgfältige Dokumentation und Sammlung relevanter Daten entlang der gesamten Lieferkette. Ein frühzeitiger Testbericht für das Geschäftsjahr 2026 kann zudem dabei helfen, mögliche Lücken oder Verbesserungsbedarf zu identifizieren, bevor die verpflichtende Berichterstattung für Geschäftsjahre ab 2027 beginnt.
Für kleinere Unternehmen, die unter den neuen Schwellenwerten bleiben, kann es sich lohnen, freiwillige Strukturen zu etablieren. Die Anwendung des Voluntary SME Standard (VSME) bietet hier eine praxisorientierte und schlanke Lösung. Durch eine freiwillige Berichterstattung können Unternehmen Transparenz schaffen, ihre Steuerungsfähigkeit verbessern und das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und Investoren stärken.
In Bezug auf die Sorgfaltspflichten in Lieferketten ist es ratsam, bestehende Prozesse nach LkSG zu prüfen und gleichzeitig zu überlegen, wie diese auf die zukünftigen Anforderungen der CSDDD übertragen werden können.
Wer jetzt handelt, kann Nachhaltigkeit als strategisches Instrument für Wachstum, Resilienz und Glaubwürdigkeit einsetzen.
Wie nachhaltig ist Ihr Unternehmen? Hier geht es zu unserem Baker Tilly Nachhaltigkeitscheck.
Baker Tilly Nachhaltigkeitscheck
Weiterführende Informationen zum Omnibus-I-Paket finden Sie hier zum Download.
Omnibus-I-Paket im Überblick
Nils Borcherding
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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