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Die EU-Kommission schlägt eine Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte sowie flankierende Maßnahmen zur Umgehungsbekämpfung vor. Die einzelnen Vorschläge in der Übersicht.
Mit dem sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) verfolgt die Europäische Union das Ziel, klimafreundliche Produktion innerhalb der EU zu stärken und die Abwanderung von CO2 -intensiven Industrien in Länder mit schwächeren Klimaschutzvorgaben zu verhindern (sog. Carbon Leakage).
Mit der Veröffentlichung eines umfassenden Pakets an CBAM-Durchführungsverordnungen im Dezember 2025 hat die EU wesentliche technische und prozessuale Vorgaben für die Umsetzung konkretisiert. Ergänzend wurde eine Delegierte Verordnung zur Akkreditierung (Anforderungen an Verifizierer und Aufsicht) veröffentlicht. Für Unternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit, zugleich aber auch klarere Nachweis- und Datenanforderungen in Vorbereitung auf die endgültige CBAM-Phase.
In ihrer Pressemitteilung vom 17. Dezember 2025 schlägt die Kommission weitere umfassende Maßnahmen vor, die sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben: Dazu gehören die Bekämpfung der Umgehung, insbesondere eine Ausweitung auf weitere Produkte und verstärkte Kontrollen, Förderregeln für betroffene EU-Hersteller sowie die gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungen und CO2-Preisabzügen.
Nachfolgend eine kurze Übersicht der einzelnen Vorschläge:
Ab 1. Januar 2028 wird der Anwendungsbereich von CBAM auf nachgelagerte Erzeugnisse aus dem Bereich Stahl- und Aluminium ausgeweitet. Die derzeitige Liste sieht rund 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse vor. Betroffen sind insbesondere Maschinen und Geräte. D. h. es handelt sich überwiegend um Produkte aus der industriellen Lieferkette, wie bspw. Beschläge aus unedlen Metallen, Zylinder, industrielle Kühler oder Gießmaschinen. Daneben sollen auch Produkte aus dem Fahrzeugbau sowie in geringem Umfang Haushaltswaren, bspw. Waschmaschinen, betroffen sein. Hintergrund ist, Umgehungseffekte auszuschließen, bei denen CBAM-relevante Materialien (insbesondere Stahl und Aluminium) so weiterverarbeitet werden, dass sie bei der Einfuhr bislang außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.
Positiv ist, dass die Verwendung von Schrott zur Reduzierung der Emissionen energieintensiver Produkte, insbesondere Aluminium- und Stahlabfälle aus Produktionsverfahren, in die CBAM-Berechnungen einfließen sollen. Die Kommission erwartet dadurch eine faire CO2-Bepreisung sowohl für in der EU hergestellte als auch für eingeführte Waren.
Mittels eines Fonds sollen EU-Hersteller von CBAM-Waren für einen begrenzten Zeitraum unterstützt werden, um so das Risiko von Verlagerungen der CO2-Emmission in Drittländer zu verringern. Ziel ist es, den Verlust an Wettbewerbsfähigkeit der EU-Hersteller auf Drittlandsmärkten infolge des Wegfalls der kostenlosen Zuteilung abzufedern. Andernfalls besteht die Gefahr, dass EU-Produkte auf Drittlandsmärkten durch günstigere, aber emissionsintensivere Erzeugnisse ersetzt werden könnten.
Der Fonds gewährt Teilrückerstattungen für EU-EHS-bedingte CO2-Kosten bei Waren mit anhaltendem Carbon-Leakage-Risiko. Voraussetzung für diese Förderung ist der Nachweis konkreter Maßnahmen zur Dekarbonisierung.
Mit den avisierten Vorschlägen geht die EU-Kommission auf zentrale Herausforderungen bei der Umsetzung und Entwicklung von CBAM ein. Eine globale Anerkennung der CO2 -Bepreisung ist begrüßenswert.
Die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte, die leicht Gegenstand von Umgehungen sein können, dürfte für die Wirtschaft eine erhebliche Ausweitung von CBAM und damit weiteren Verwaltungsaufwand für die Wirtschaft bedeuten. Gerade die Kalkulation der tatsächlichen Emissionen einzelner Vorprodukte dürfte bei Handelswaren eine Herausforderung werden, da diese Daten dem Verkäufer nicht zwingend vorliegen dürften. Überraschend ist es indes nicht, hatten wir bereits im Jahr 2023 bei Einführung von CBAM auf die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer späteren Erweiterung hingewiesen.
Unternehmen sollten die Entwicklungen genau beobachten. Sobald die Liste, der konkret betroffenen nachgelagerten Produkte veröffentlich ist, empfehlen wir einen kritischen Abgleich mit Ihrem Sourcing- und Produktportfolio, inwieweit Sie davon betroffen sind.
You Cui
Director
Sven Pohl
Rechtsanwalt
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