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NRW kauft über 1 TB großen Offshore-Datensatz und stuft die Beteiligungen teils als Steuerhinterziehung im großen Stil ein. Strafverfahren stehen im Raum.
Nordrhein-Westfalen hat einen mehr als 1 TB großen Datensatz von einem Informanten angekauft, der Hinweise auf Beteiligungen deutscher Steuerpflichtiger über Offshore-Strukturen enthält.
Bereits in der Vergangenheit ist das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF) mit ähnlichen Fällen medienwirksam in Erscheinung getreten, zuletzt etwa im Juli 2025, als die Meldungen über 6.000 Influencer-Datensätzen veröffentlicht worden sind.
Die Finanzverwaltung bewertet die nun veröffentlichten Offshore-Strukturen als Steuerhinterziehung „im großen Stil“ und hat den Datenkauf auch anderen Behörden in Bund und Ländern mitgeteilt. Der Schluss von Offshore-Strukturen auf Steuerhinterziehung ist aber alles andere als zwingend.
Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben den Ermittlungsbehörden beim Einkauf der Daten zwar weitgehend freie Hand gegeben. Fälle, in denen solche Daten – zumindest schon im Ermittlungsverfahren - unverwertbar sind, sind kaum denkbar.
Eine andere Frage war aber stets die der Datenqualität. Diese war in der Vergangenheit mitunter nicht ausreichend und waren infolge der Datenkäufe seit 2008 nicht nur spektakuläre Verurteilungen, sondern auch klare Freisprüche zu notieren. Vielfach sind Strafverfahren im Sande verlaufen oder gegen eine Geldzahlung eingestellt worden, weil die Beweislage unzureichend war.
Unsere langjährige Erfahrung in Fällen wie diesen zeigt: Die aktuelle Meldung: „NRW kauft Steuersünder CD“ könnte auch bloß ein Bluff sein, um Steuersünder zu einer Selbstanzeige zu bewegen. Denn in diesem Fall spielt die eigentliche Datenqualität tatsächlich keine Rolle.
Potenziellen Steuersündern könnte nun die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren drohen. Ob die Daten allerdings für einen sog. Anfangsverdacht wegen Steuerhinterziehung ausreichen, lässt sich aus der Meldung des LBF nicht direkt ableiten. Die Existenz einer – dem Finanzamt nicht gemeldeten – Auslandsgesellschaft ist für sich noch keine Straftat, sondern u.U. nur eine Ordnungswidrigkeit. Die Abgabenordnung schreibt vor, dass man solche Beteiligungen dem Finanzamt melden muss.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Selbstanzeige bereits vor einigen Jahren als strafbefreiende „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ etabliert. In den Genuss der strafbefreienden Wirkung kommt jedoch nur derjenige, der die gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen sorgfältig beachtet. Mit Blick auf die vom LBF angekauften Daten ist es insbesondere entscheidend, nicht zu lange mit der Abgabe einer Selbstanzeige zu warten. Diese ist nämlich nur dann möglich ist, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde.
Sprechen Sie uns bei etwaigen Fragen rund um diesen Themenkomplex somit gerne zeitnah an. Wir unterstützen Sie dabei, eine schnelle und rechtssichere Lösung zu finden.
Dr. Franz Bielefeld
Partner
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Dr. Rahel Reichold
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Dominique Helberg, LL.M.
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