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Steuerberater im Visier: Das OLG Hamburg bestätigt, dass sie auch für Geldauflagen nach § 153a StPO haften können. Wer Mandanten falsch berät, riskiert hohe Schadensersatzforderungen.
In einer aktuellen Entscheidung vom 28. März 2025 hat das Oberlandesgericht Hamburg die Haftung eines Steuerberaters für eine nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage seines Mandanten bejaht. Das Urteil (Az. 5 U 17/24) verdeutlicht: Steuerberater müssen nicht nur bei der Steuergestaltung sorgfältig beraten. Sie tragen auch Mitverantwortung, wenn sich Mandanten durch fehlerhafte Beratung steuerstrafrechtlichen Risiken aussetzen.
Ein Rechtsanwalt hatte ein Geschäftsmodell entwickelt, bei dem er uneinbringliche Bankforderungen aufkaufte und selbst beitreibend verwertete. Dieses Geschäftsmodell war sehr erfolgreich. Der Rechtsanwalt generierte hieraus Einnahmen in Millionenhöhe. Der gegenüber dem Finanzamt nicht erklärte Übergangsgewinn betrug 25.203.411 €. Der Rechtsanwalt befragte nach Erhalt seiner Steuererklärung 2016 seine Steuerberater im März 2017 per E-Mail nach den zu erwartenden Steuervorauszahlungen. Die Steuerberater prüften und bestätigten die ihnen vom Mandanten übermittelten Berechnungen. Was genau zwischen den Steuerberatern und ihrem Mandanten besprochen war, ergibt sich nicht aus der veröffentlichten Entscheidung. Im weiteren Verlauf unterschrieb der Anwalt jedenfalls die Steuererklärung und reichte diese ein.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Anwalt in der Folge zumindest bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Anwalt nicht gewusst haben will, dass diese Einnahmen gegenüber dem Finanzamt angegeben werden müssen. Während der strafrechtlichen Hauptverhandlung deutete das Amtsgericht an, dass eine Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in Betracht komme. Das Verfahren wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 850.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt.
Der betroffene Anwalt wandte sich anschließend gegen seine Steuerberaterin und verlangte Schadensersatz – unter anderem für die gezahlte Geldauflage. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 25.01.2024 – Az. 322 O 159/23) lehnte dies ab und sah nur die Rechtsanwaltskosten als erstattungsfähigen Schaden an.
Das OLG Hamburg teilte diese Rechtsaufassung nicht und stellte wie auch bereits das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (30.3.2022, 3 U 11/10) klar: Die im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage kann als ersatzfähiger Vermögensschaden nach § 249 BGB gelten – sofern sie auf einer vertraglichen Pflichtverletzung des Steuerberaters beruht.
Der Berater ist laut OLG vertraglich verpflichtet, seinen Mandanten nicht nur steuerlich optimal zu beraten, sondern ihn auch vor steuerstrafrechtlichen Risiken zu bewahren. Das gelte besonders, wenn – wie im vorliegenden Fall – komplexe steuerliche Sachverhalte vorliegen, bei denen der Mandant auf die Expertise eines Fachberaters angewiesen ist.
Die Zahlung der Geldauflage ist in den Augen des OLG dabei nicht als „freiwilliges Opfer“ des Mandanten zu werten, das den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens erweist sich laut OLG nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen. Vielmehr sei es eine angemessene Reaktion auf die durch fehlerhafte Beratung entstandene strafrechtliche Gefährdungslage.
Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Das OLG verneint anders als das LG ein in der Zustimmung zur Geldlauflage liegendes überwiegendes Mitverschulden des Mandanten nach § 254 BGB. Laut OLG kann es einem Mandanten nicht zugemutet werden, das Strafverfahren bis zur Verurteilung durchzustehen, um sich später schadensersatzrechtlich besser zu stellen. Die Entscheidung, eine Einstellung zu akzeptieren, sei nachvollziehbar und üblich – insbesondere bei bestehender Verurteilungswahrscheinlichkeit.
Besonders praxisrelevant: Das OLG Hamburg betont, dass der Berater im Prozess eine vorsätzliche Steuerhinterziehung seines Mandanten darlegen muss, um eine Einschränkung seiner gegenüber dem Mandanten bestehenden Schutzpflichten zu erreichen und sich so zu entlasten. Kann der Berater dies nicht, bleibt es beim erstattungsfähigen Schaden. Diese Sichtweise entspricht auch der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Erstattung von Vermögensschäden nach fehlerhafter Beratung.
In der Praxis wird dem Steuerberater dabei der Nachweis einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung häufig nicht gelingen. Gleichzeitig wäre es für den Berater auch riskant, dem Mandanten Vorsatz zu unterstellen, ohne sich selbst erheblichen strafrechtlichen Risiken auszusetzen.
Die Entscheidung des OLG Hamburg macht deutlich: Steuerberater haften nicht nur für fehlerhafte Berechnungen oder verpasste Fristen, sondern auch für die strafrechtlichen Folgen ihrer Beratung.
Dr. Rahel Reichold
Partner
Rechtsanwältin
Simon Bloch
Manager
Rechtsanwalt
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