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Neuigkeiten in Sachen immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Leitentscheidung zum „Facebook-Datenleck“ gefällt (Urt. v. 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24).
Dem Urteil des BGH zufolge genügt bereits ein bloßer und kurzzeitiger Kontrollverlust des Nutzers über die eigenen personenbezogenen Daten für die Geltendmachung eines Schadens im Sinne des Art. 82 DSGVO. Es muss insoweit also weder eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes erachtet das Gericht allerdings, unter Berücksichtigung des „bloßen Kontrollverlusts“, lediglich einen Anspruch in der Größenordnung von 100 Euro für angemessen.
Insgesamt bewegt sich der BGH mit seinem Urteil auf der Linie des EuGH, der zuletzt insbesondere feststellte, dass die Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO nicht die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle voraussetzt (EuGH, Urt. v. 14.12.2023 - C 456/22), gleichzeitig jedoch der Anspruch ausschließlich zu Kompensation des erlittenen Schadens und nicht zur Genugtuung oder zu Strafzwecken dient (EuGH, Urt. v. 20.06.2024 - C‑182/22 und C‑189/22).
Auch wenn ein Schadensersatzanspruch bei einem reinen Kontrollverlust im Einzelfall also nur gering ausfallen dürfte, können sich auch solche Beträge bei einer Vielzahl Betroffener summieren. Datenschutz-Compliance lohnt sich! Unternehmen sollten Ihren Umgang mit persönlichen Daten stets prüfen und sicherstellen, dass dieser mit den geltenden rechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
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Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
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