EU verschärft Russland-Sanktionen: LNG-Importstopp ab 2027

EU verschärft Russland-Sanktionen: LNG-Importstopp ab 2027
  • 10.11.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Die EU hat ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es verschärft Maßnahmen im Energie- und Dienstleistungssektor, verbietet neue Beteiligungen in Sonderwirtschaftszonen und erweitert die Güter- und Sanktionslisten.

Die EU-Staaten haben sich – einige Regeln betreffend schneller als zunächst erwartet – auf ein neues Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Die entsprechenden Änderungsverordnungen zu Verordnung (EU) 833/2014 sowie Verordnung (EU) 269/2014 wurden am 23. Oktober 2025 beschlossen und sind seit dem 24. Oktober 2025 in Kraft. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen dargestellt. Die Inhalte des 18. Sanktionspakets finden Sie hier. 

19. Sanktionspaket gegen Russland: Sanktionierung des Energiesektors 

Auch dieses Sanktionspaket zielt auf den Import von Energieressourcen aus der Russischen Föderation ab. Ab Januar 2027 soll kein russisches LNG mehr die EU versorgen. Auch weitere Gesetzesänderungen betreffen den Energiesektor, so wurde die Sanktionierung der russischen Schattenflotte um weitere Schiffe erweitert. 

Weiter sollen die Einnahmen Russlands durch Verkaufsverbote für gebrauchte russische Luftfahrzeuge und Schiffe beschränkt werden. 

Beteiligungsverbote an Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen    

Beteiligungen an Unternehmen gelisteter russischer Sonderwirtschaftszonen sind nunmehr verboten. In diesen Gebieten dürfen auch keine Joint Ventures, neue Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen mehr gegründet oder weitergeführt werden. An Unternehmen, die in diesen Zonen ansässig sind, dürfen daneben keine Finanzmittel bereitgestellt werden. 

Weitere Beschränkungen im Dienstleistungssektor 

Dienstleistungsverbote an russische Unternehmen oder die Regierung Russlands wurden zudem umfassend erweitert. Betroffen sind unter anderem touristische Dienstleistungen sowie solche im Zusammenhang mit Hochleistungs- und Quantenrechnern, weltraumgestützten Diensten (z. B. Satellitenbildern) oder künstlicher Intelligenz. Noch nicht verbotene Dienstleistungen an die Regierung Russlands stehen seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. 

Erweiterungen der Güterlisten 

Schließlich wurden auch die Güterlisten, u.a. des Anhangs VII und XXIII zu Verordnung (EU) 833/2014 erweitert. Ausfuhrverbote nach den entsprechenden Vorschriften gelten nun auch für Acyclische Kohlenwasserstoffe und bestimmte feuerfeste keramische Güter (HS Code 6902 und 6903). Auch werden weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen sanktioniert, insbesondere Banken. 

Begriffliche Klarstellungen in Verordnung 269/2014 

Hinsichtlich der Änderungen in Verordnung (EU) 269/2014 sind begriffliche Konkretisierungen hervorzuheben. Im Definitionsbereich der Verordnung wird festgelegt, wann eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation im Eigentum eines anderen steht, nämlich dann, wenn an ihr mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung gehalten werden.  

Zudem wird konkretisiert, wann Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung besteht. Eine solche kann unter anderem bestehen aufgrund von: 

  • Rechten die Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen; 
  • eines beherrschenden Einfluss aufgrund eines Vertrages, einer Gründungsurkunde oder einer Satzung;  
  • Verfügungen über die Mehrheit von Stimmrechten; 
  • Rechten alle oder Teile von Vermögenswerten der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu verwenden; 
  • Die Geschäftsführung auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; 
  • oder gesamtschuldnerische Erfüllung von Verbindlichkeiten bzw. das Bürgen für die juristische Person, Organisation oder Einrichtung.  

Verordnung (EU) 2014/269 enthält sogenannte Best-Effort Verpflichtungen. Demnach müssen juristische Personen innerhalb der EU sicherstellen, dass sich drittstaatliche juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen der Verordnung untergraben. Ähnliche Verpflichtungen bestehen in Verordnung (EU) 833/2014 und Verordnung (EU) 765/2006. Diese Verordnungen enthalten keine Bestimmung ab wann eine Kontrolle i.S.d. Vorgaben vorliegt. 

EU-Unternehmen sollten diese Vorgaben umsetzen und weitere (möglicherweise auch kurzfristige) Änderungen beobachten.