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China verschärft Exportkontrollen drastisch: Neue Regeln betreffen Waren, Technologie und seltene Erden – auch für ausländische Unternehmen gelten umfangreiche Genehmigungs- und Re-Exportpflichten.
Das chinesische Handelsministerium („MOFCOM“) hat zuletzt u.a. mit den Ankündigungen 61 und 62 vom 09. Oktober 2025 seine Exportkontrollregularien immens verschärft. Diese Ankündigungen betreffen insbesondere auch außerchinesische Unternehmen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick zum chinesischen Exportkontrollrecht bieten.
China hat bereits im Jahr 2020 Exportkontrollregeln eingeführt, die Vorgaben werden laufend erweitert. Reguliert wird im Allgemeinen der Handel mit Waren, aber auch Software und Technologie sowie von Dienstleistungen. Das MOFCOM hat ebenso Vorgaben zu innerbetrieblichen Compliance Programmen im Bereich der Exportkontrolle erlassen. Wenn Unternehmen diesen Anforderungen gerecht werden, können sie mit Erleichterungen im Genehmigungsbereich rechnen. Daneben gelten umfassende Vorgaben, die die extraterritoriale Anwendung von Embargos und Sanktionen in China verhindern sollen, wie das sogenannte Blocking-Statut und das Anti-Foreign Sanctions Law. Verstöße gegen Exportkontrollvorgaben werden nicht nur mit Strafmaßnahmen, sondern auch mit Black-Listing sanktioniert.
Die Exportkontrollvorschriften orientieren sich im Allgemeinen am EU- und US-Vorbild. So wird u.a. der Handel von bestimmten gelisteten und technisch näher beschriebenen Dual-Use-Gütern reguliert, aber auch Re-Exportkontrollregeln statuiert. Diese gelten unter Umständen und güterabhängig auch für im Ausland verarbeitete Produkte. Ein nach chinesischem Recht relevanter Re-Export liegt bspw. vor, wenn für ein Gut, dass den Gesetzen unterliegt, die Endverwendung oder der Endverwender geändert wird. Dies gilt auch, wenn solche Änderungen nur im Hoheitsgebiet der EU oder nationalstaatlich vorgenommen werden. Regeln für im Ausland weiterverarbeitete Produkte gelten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Seltenen Erden. Diese werden unten näher dargestellt.
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, auch im Re-Export, ist das MOFCOM, welches Genehmigungen innerhalb von 45 Tagen erteilen oder Anträge ablehnen soll. Aus europäischer Sicht besonders ist, dass je nachdem, welche Regel Anwendung findet, der chinesische Exporteur für die Beantragung von Genehmigungen von drittstaatlichen Unternehmen verantwortlich ist. Dies gilt auch, wenn er die Waren bereits geliefert hat.
Seit Dezember 2024 hat China ein Exportembargo gegen die USA beschlossen. Dies gilt nicht nur für militärische Endverwendung und -Verwender in den USA, sondern in Bezug auf Produkte, die indirekt oder direkt für die Halbleiterherstellung verwendet werden können (Gallium, Germanium, Antimon und Superharte Materialien) darüber hinaus. Betroffen von den Embargovorschriften sind u.a. auch Unternehmen mit Sitz außerhalb Chinas, die entgegen den Vorgaben handeln.
Im April 2025 kam es allgemein zu Verschärfungen der Exportkontrollregeln beim Handel mit Seltene Erden, Verbindungen, Legierungen und Vermischungen für die Magneten Produktion. Technisch näher beschriebene Güter werden nunmehr als Dual-Use-Güter behandelt, sodass ihr Export besonders kontrolliert wird. Die Vorgaben wurden im Oktober erweitert, um u.a. Superharte Materialien.
Schließlich wurde nunmehr auch eine Re-Exportregel für im Ausland verarbeitete Produkte spezifiziert. Betroffen davon sind ausgewählte Güter im Bereich Seltene Erden. Der Handel mit in diesem Bereich weiter verarbeiteten Produkte wird bereits ab einer De-Minimis-Schwelle von 0,1 % durch das chinesische Recht reguliert. Zur Bestimmung der Schwelle wird der Wert des durch das chinesische Recht kontrollierte Gut in Verhältnis zum Wert des Endproduktes gesetzt. Bereichsausnahmen von den Vorgaben bestehen bspw. für medizinische Notfallversorgungen. Betroffen von den Vorschriften und so besonders kontrolliert ist bspw. die Weiterverarbeitung von Materialien für Dauermagneten.
Die Vorgaben stellen außerchinesische Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Die Rechtsbegriffe sind bisweilen unbestimmt, teilweise weichen die Auslegungen erheblich von EU-Auslegungen ab. Zudem stehen gerade europäische Unternehmen vor der Herausforderung, dass sie enge wirtschaftliche Beziehungen zu den USA und China pflegen, je nach Wirtschaftsfeld jedoch ein umfassender globaler Handel mit Gütern aus der jeweiligen Jurisdiktion erheblich erschwert wird. Schließlich widersprechen sich die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben der EU, USA und China. Auch wenn außer-nationalstaatliche Behörden aufgrund der staatlichen Souveränität gegebenenfalls nur begrenzte Zugriffsrechte auf EU-Unternehmen und Personen haben, können diese dennoch gerade von Sanktionsmaßnahmen wie Black-Listing erheblich betroffen sein. Entsprechend sind die Entwicklungen im chinesischen Recht zu beobachten.
Wir unterstützen Sie dabei, die neuen chinesischen Exportkontrollregeln sicher umzusetzen und Risiken im globalen Handel zu minimieren. Kommen Sie dafür gerne auf uns zu.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Mareike Höcker
Manager
Rechtsanwältin
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