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Strafverteidigerkosten: Abzug trotz Freiheitsstrafe möglich?
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
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Kein unbegrenzter Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei der Annahmeverzugsvergütung
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Markteintritt im Ausland: Wo die steuerlichen Risiken in der Supply Chain wirklich liegen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
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NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
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Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
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Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex empfiehlt in ihrem aktuellen Entwurf vom 2. November der Kodexänderungen für 2017 erstmals die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Hinweisgerbersysteme und Ombudsverfahren haben inzwischen im Rahmen von Compliance-Management-Systemen (CMS) weite Verbreitung gefunden.
Der Einsatz von externen Rechtsanwälten als Ombudspersonen gilt als wesentlicher Baustein für ein komplettes CMS. Ein Hinweisgeberverfahren bietet dem Unternehmen die Möglichkeit Hinweise zu kanalisieren. Sie sind die einzige sogenannte Bottom-up-Kontrolle für das Management.
Dem Hinweisgeber bietet ein externer Ombudsmann die Möglichkeit seine Anliegen zu äußern, ohne persönliche Nachteile für sich befürchten zu müssen.
Hinweisgebersysteme haben sich inzwischen vielfältig bewährt, da es mit Hilfe der eingegangenen Hinweise häufig gelingt, Vermögens- und Reputationsschäden vom Unternehmen wie auch von seinen Organen und Mitarbeitern abzuwenden.
Bei der Auswahl eines "passenden" externen Ombudsmanns ist viel Fingerspitzengefühl gefragt. Neben der "passenden Chemie" spielen Referenzen und Erfahrung des Ombudsmanns aus der Arbeit für Unternehmen und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts eine zentrale Rolle.
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