EUDR-Start verschoben: Das gilt 2026

EUDR-Start verschoben: Das gilt 2026
  • 14.01.2026
  • Lesezeit 3 Minuten

Die EU hat am 23. Dezember 2025 nach intensiven Verhandlungen eine Änderungsverordnung zur Verordnung (EU) 2023/1115 („EUDR“) veröffentlicht.

Die Änderungen aus der Verordnung (EU) 2025/2650 traten kurzfristig, noch vor dem 30. Dezember 2025, in Kraft. An diesem Stichtag sollte die EUDR ursprünglich beginnen. Der Anwendungsstart wurde jedoch erneut um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben, um Unternehmen zusätzliche Zeit für die Umsetzung zu geben. 

Daneben enthalten die Vorschriften umfassende Erleichterungen, zum einen um die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen zu sichern, zum anderen um das durch die EUDR eingeführte Informationssystem nicht zu überlasten. Vereinfachungen betreffen insbesondere Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette und kleine und kleinste Primärerzeuger.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir nachfolgend zusammengetragen: 

Erleichterungen für kleine und kleinste Primärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko 

Kleine und kleinste Primärerzeuger, die ihre Produkte in einem Land mit geringem Risiko (vgl. Benchmarking) produzieren und ihren Sitz dort haben, profitieren von folgenden administrativen Vereinfachungen: 

  • Keine Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung: Anders als größere Marktteilnehmer müssen sie keine separate Sorgfaltserklärung einreichen. 
  • Einmalige vereinfachte Erklärung im Informationssystem: Stattdessen erfolgt eine einmalige, vereinfachte Erklärung, die durch das Informationssystem verarbeitet wird. 
  • Automatische Zuweisung einer Identifikationsnummer sowie Risikobewertung: Das System vergibt den kleinen Erzeugern automatisch eine Identifikationsnummer und nimmt eine Risikoanalyse vor. 
  • Vereinfachte Lokalisierung: Zur Geolokalisierung kann auf die Postanschrift zurückgegriffen werden, was den Aufwand für Dokumentation und Nachverfolgung des Erzeugerortes reduziert. 

Vereinfachungen entlang der nachgelagerten Lieferkette 

Auch die nachgelagerten Marktteilnehmer profitieren von Erleichterungen, wobei die Einhaltung der Sorgfaltspflichten weiterhin gewährleistet bleiben soll: 

  • Gleiche Pflichten wie Händler: Nachgelagerte Marktteilnehmer tragen die gleichen Verantwortungspflichten wie Händler. 
  • Keine Übermittlung einer eigenen Sorgfaltserklärung: Nur die Erstinverkehrbringer (z.B. Primärerzeuger oder Importeur) müssen eine Sorgfaltserklärung übermitteln, nachgelagerte Marktteilnehmer sind hiervon befreit. 
  • Erste nachgelagerte Marktteilnehmer bleiben dennoch verpflichtet Referenznummern bzw. Identifikationsnummern ihrer Lieferanten sowie Informationen zu diesen zu erfassen. 
  • Registrierungspflicht im Informationssystem: Nachgelagerte Akteure müssen sich dennoch im Informationssystem registrieren und Daten bereitstellen. 

Änderung im Güteranhang 

Eine weitere wichtige Anpassung betrifft den Güteranhang: 

  • Die bisherige Anwendbarkeit der EUDR auf die Warengruppe „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ wurde gestrichen. Dadurch entfällt die Anwendbarkeit. 

Fazit 

Die neuen Vereinfachungsregeln erleichtern insbesondere kleinen Primärerzeugern in Ländern mit geringem Risiko sowie nachgelagerte Marktteilnehmer den Umgang mit den EUDR-Sorgfaltspflichten erheblich. Durch Verzicht auf wiederholte Sorgfaltserklärungen, automatische Identifikationsnummern und vereinfachte Lokalisierung wird der bürokratische Aufwand reduziert. Zugleich wird die Transparenz der Lieferkette aufrechterhalten.  

Diese Anpassungen sind in der Praxis insbesondere für kleine Betriebe und den Mittelstand wichtig, um die Compliance-Vorgaben effizient und risikobewusst umsetzen zu können.