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Die EU hat am 23. Dezember 2025 nach intensiven Verhandlungen eine Änderungsverordnung zur Verordnung (EU) 2023/1115 („EUDR“) veröffentlicht.
Die Änderungen aus der Verordnung (EU) 2025/2650 traten kurzfristig, noch vor dem 30. Dezember 2025, in Kraft. An diesem Stichtag sollte die EUDR ursprünglich beginnen. Der Anwendungsstart wurde jedoch erneut um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben, um Unternehmen zusätzliche Zeit für die Umsetzung zu geben.
Daneben enthalten die Vorschriften umfassende Erleichterungen, zum einen um die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen zu sichern, zum anderen um das durch die EUDR eingeführte Informationssystem nicht zu überlasten. Vereinfachungen betreffen insbesondere Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette und kleine und kleinste Primärerzeuger.
Die wichtigsten Neuerungen haben wir nachfolgend zusammengetragen:
Kleine und kleinste Primärerzeuger, die ihre Produkte in einem Land mit geringem Risiko (vgl. Benchmarking) produzieren und ihren Sitz dort haben, profitieren von folgenden administrativen Vereinfachungen:
Auch die nachgelagerten Marktteilnehmer profitieren von Erleichterungen, wobei die Einhaltung der Sorgfaltspflichten weiterhin gewährleistet bleiben soll:
Eine weitere wichtige Anpassung betrifft den Güteranhang:
Die neuen Vereinfachungsregeln erleichtern insbesondere kleinen Primärerzeugern in Ländern mit geringem Risiko sowie nachgelagerte Marktteilnehmer den Umgang mit den EUDR-Sorgfaltspflichten erheblich. Durch Verzicht auf wiederholte Sorgfaltserklärungen, automatische Identifikationsnummern und vereinfachte Lokalisierung wird der bürokratische Aufwand reduziert. Zugleich wird die Transparenz der Lieferkette aufrechterhalten.
Diese Anpassungen sind in der Praxis insbesondere für kleine Betriebe und den Mittelstand wichtig, um die Compliance-Vorgaben effizient und risikobewusst umsetzen zu können.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Mareike Höcker
Manager
Rechtsanwältin
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