Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Regierungsentwurf liegt vor
Employment and Labour Laws Newsletter: Internationale Trends und aktuelle Rechtsentwicklungen
Neuregelungen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
CBAM: Kommission schlägt Ausweitung des Anwendungsbereichs vor
Kennziffer 500: Das neue Signal für mehr Transparenz ab 2026?
Wie die Steuerstruktur den Kaufpreis bei GmbH & Co. KG beeinflusst
IKT-Risiken beim Einsatz von KI: Neue BaFin-Orientierungshilfe
Ein Jahr DORA: So geht es für Finanzunternehmen weiter
Wer trägt das Risiko bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr?
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Krankenhausinsolvenz, Versicherungsrecht und Patientenrechte
Baker Tilly berät Klinikum Chemnitz bei strategischem Verbund mit DIAKOMED-Krankenhaus
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Bei strom- und energiesteuerlichen Rückerstattungen gab es im deutschen Recht bislang keinen Anspruch auf Zinsen. Der Europäische Gerichtshof hat im September nun entschieden, dass bei fakultativen Steuerbegünstigungen ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bestehe.
Steht dem Steuerpflichtigen ein strom- oder energiesteuerlicher Erstattungsanspruch zu, sieht das deutsche Recht bisher keinen Verzinsungsanspruch vor. Im Urteil vom 22.10.2019 (Aktenzeichen VII R 24/18) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bestehe, wenn ein Mitgliedstaat eine in der Energiesteuerrichtlinie vorgesehene obligatorische Steuerbefreiung nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt habe und dem Steuerpflichtigen deshalb zunächst die Auszahlung des Erstattungsbetrags verweigerte.
Bislang war umstritten, ob ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch auch besteht, wenn es sich nicht um eine nach Unionsrecht obligatorische Steuerbegünstigung handelt, sondern um eine fakultative. Nach Vorlage dieser Fragestellung durch den BFH hat nun der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 09.09.2021 entschieden, dass aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch bei fakultativen Steuerbegünstigungen ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bestehe. Eine diesbezügliche Entscheidung durch den BFH im anhängigen Verfahren VII R 29/21 ist zu erwarten.
Wir empfehlen, bei strom- und energiesteuerlichen Rückerstattungen Zinsansprüche zu prüfen und fristgerecht geltend zu machen.
Karin Schlegel
Senior Manager
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen