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Bei strom- und energiesteuerlichen Rückerstattungen gab es im deutschen Recht bislang keinen Anspruch auf Zinsen. Der Europäische Gerichtshof hat im September nun entschieden, dass bei fakultativen Steuerbegünstigungen ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bestehe.
Steht dem Steuerpflichtigen ein strom- oder energiesteuerlicher Erstattungsanspruch zu, sieht das deutsche Recht bisher keinen Verzinsungsanspruch vor. Im Urteil vom 22.10.2019 (Aktenzeichen VII R 24/18) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bestehe, wenn ein Mitgliedstaat eine in der Energiesteuerrichtlinie vorgesehene obligatorische Steuerbefreiung nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt habe und dem Steuerpflichtigen deshalb zunächst die Auszahlung des Erstattungsbetrags verweigerte.
Bislang war umstritten, ob ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch auch besteht, wenn es sich nicht um eine nach Unionsrecht obligatorische Steuerbegünstigung handelt, sondern um eine fakultative. Nach Vorlage dieser Fragestellung durch den BFH hat nun der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 09.09.2021 entschieden, dass aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch bei fakultativen Steuerbegünstigungen ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bestehe. Eine diesbezügliche Entscheidung durch den BFH im anhängigen Verfahren VII R 29/21 ist zu erwarten.
Wir empfehlen, bei strom- und energiesteuerlichen Rückerstattungen Zinsansprüche zu prüfen und fristgerecht geltend zu machen.
Karin Schlegel
Senior Manager
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