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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2022/699 den Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen in Bezug auf Ausfuhren nach Russland beschränkt.
Seit dem 5. Mai 2022 sind die allgemeinen Genehmigungen
nicht mehr bei Ausfuhren nach Russland anwendbar. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen müssen nicht beantragt werden, sondern stellen eine vorab behördliche oder gesetzlich geregelte Genehmigung bezüglich ausgewählter Güter und/oder Länderkreise dar. Sie sind eine erhebliche Erleichterung für exportierende Unternehmen, da ein komplexer Genehmigungsprozess entfällt und ledig Anmelde-, Mitteilungs- und Berichtspflichten zu beachten sind.
Der Ausschluss Russlands aus dem Kreis der begünstigen Empfängerstaaten bedeutet, dass für die bisher begünstigten Güter bei einem Export nach Russland nunmehr eine individuelle Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist.
Unternehmen sollten daher in ihre Exportkontrollprozesse prüfen und sicherstellen, dass die Nutzung der o.g. allgemeinen Genehmigungen mit dem Bestimmungsziel Russland nicht mehr erfolgt bzw. IT-technisch derartige Genehmigungen nicht automatisch gezogen werden können.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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