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Die Umsetzung der Strompreisbremse hat Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Jahr 2023 vor enorme operative und regulatorische Herausforderungen gestellt. Neben der ursprünglichen Endabrechnung zur Strompreisbremse rückt nun ein weiteres Thema in den Fokus: die nachträgliche Korrekturmeldung zur zusammengefassten Endabrechnung und deren Pflichtprüfung nach § 34 Satz 1 StromPBG.
Der Arbeitskreis „Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie“ des IDW hat im März 2026 neue Hinweise veröffentlicht, die für EVU besonders relevant sind.
Viele EVU mussten im Jahr 2023 Entlastungen auf Basis der Strompreisbremse gewähren. Durch neue Informationen, rollierende Abgrenzungen, rechtliche Klärungen oder Feststellungen aus Gerichtsverfahren entstehen nun Fälle, in denen Entlastungsbeträge korrigiert, Abrechnungen angepasst oder Rückzahlungen beziehungsweise zusätzliche Ansprüche notwendig werden. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ermöglichen eine Korrektur der ursprünglich eingereichten Endabrechnungen bis zum 31.05.2026.
Eine Prüfung ist grundsätzlich erforderlich, wenn Korrekturen > 100 € in zusätzliche Entlastungen münden oder Rückzahlungen an den ÜNB > 5.000 € entstehen.
Gegenstand der Prüfung ist eine gesonderte Aufstellung, die alle nachträglichen Korrekturen zur bereits geprüften zusammengefassten Endabrechnung enthält.
1. Dokumentation der geänderten oder ergänzten Aufstellungsgrundsätze 2. Nachvollziehbare Darstellung der Korrekturen 3. Beschreibung der internen Kontrollen und Vorbereitung der Nachweise zu den Änderungen
Der Wirtschaftsprüfer erstellt einen Prüfungsvermerk, der das Prüfungsurteil, Verwendungsbeschränkungen und eventuelle Hinweise enthält.
Nachträgliche Korrekturen zur Strompreisbremse-Endabrechnung sind nicht nur möglich, sondern oft verpflichtend – und sie unterliegen einer klar definierten Prüfungspflicht. EVU sollten frühzeitig die notwendigen Schritte einleiten.
Daniel Deutsch
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Philipp Schütte
Director
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