Korrekturen zur Strompreisbremse-Endabrechnung – Was EVU jetzt wissen müssen

Stromtrasse
  • 08.04.2026
  • Lesezeit 2 Minuten

Die Umsetzung der Strompreisbremse hat Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Jahr 2023 vor enorme operative und regulatorische Herausforderungen gestellt. Neben der ursprünglichen Endabrechnung zur Strompreisbremse rückt nun ein weiteres Thema in den Fokus: die nachträgliche Korrekturmeldung zur zusammengefassten Endabrechnung und deren Pflichtprüfung nach § 34 Satz 1 StromPBG.

Der Arbeitskreis „Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie“ des IDW hat im März 2026 neue Hinweise veröffentlicht, die für EVU besonders relevant sind.

Warum Korrekturen jetzt wichtig sind

Viele EVU mussten im Jahr 2023 Entlastungen auf Basis der Strompreisbremse gewähren. Durch neue Informationen, rollierende Abgrenzungen, rechtliche Klärungen oder Feststellungen aus Gerichtsverfahren entstehen nun Fälle, in denen Entlastungsbeträge korrigiert, Abrechnungen angepasst oder Rückzahlungen beziehungsweise zusätzliche Ansprüche notwendig werden. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ermöglichen eine Korrektur der ursprünglich eingereichten Endabrechnungen bis zum 31.05.2026.

Für wen besteht eine Prüfungspflicht nach § 34 StromPBG?

Eine Prüfung ist grundsätzlich erforderlich, wenn Korrekturen > 100 € in zusätzliche Entlastungen münden oder Rückzahlungen an den ÜNB > 5.000 € entstehen.

Was genau wird geprüft?

Gegenstand der Prüfung ist eine gesonderte Aufstellung, die alle nachträglichen Korrekturen zur bereits geprüften zusammengefassten Endabrechnung enthält.

Was müssen EVU vorbereiten?

1. Dokumentation der geänderten oder ergänzten Aufstellungsgrundsätze
2. Nachvollziehbare Darstellung der Korrekturen
3. Beschreibung der internen Kontrollen und Vorbereitung der Nachweise zu den Änderungen

Wie sieht das Ergebnis der Prüfung aus?

Der Wirtschaftsprüfer erstellt einen Prüfungsvermerk, der das Prüfungsurteil, Verwendungsbeschränkungen und eventuelle Hinweise enthält.

Fazit – Handlungsbedarf für EVU

Nachträgliche Korrekturen zur Strompreisbremse-Endabrechnung sind nicht nur möglich, sondern oft verpflichtend – und sie unterliegen einer klar definierten Prüfungspflicht. EVU sollten frühzeitig die notwendigen Schritte einleiten.

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Autoren dieses Artikels

Daniel Deutsch

Partner

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Philipp Schütte

Director

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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