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Die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bleibt auch ab 2026 bestehen. Der Entlastungssatz von 20 EUR/MWh wird dauerhaft gesetzlich festgeschrieben.
Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett in Berlin beschlossen, die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes über das Jahr 2025 hinaus fortzuführen. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können für ihren Stromverbrauch eine Entlastung von der Stromsteuer geltend machen. Dabei wurde der Entlastungssatz für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich auf 20 EUR/MWh festgelegt. Vormals betrug der Entlastungssatz 5,13 EUR/MWh. Das Bundeskabinett hat die Verstetigung des hohen Entlastungssatzes von 20 EUR/MWh über den 31.12.2025 hinaus beschlossen. Damit verbleibt bei den entlastungsberechtigten Unternehmen eine Stromsteuerbelastung in Höhe des europäischen Mindeststeuersatzes in Höhe von 0,50 EUR/MWh.
Eine Stromsteuersenkung für Privathaushalte ist – entgegen der Ankündigung im Koalitionsvertrag – nicht vorgesehen.
Zu beachten ist, dass die Unternehmen die Stromsteuerentlastung nicht „automatisch“ erhalten. Es handelt sich nicht um eine Absenkung des vom Stromversorger in Rechnung gestellten Steuersatzes. Stattdessen muss ein form- und fristgerechter Entlastungsantrag gestellt werden. Dieser ist grundsätzlich bis zum Ende des Jahres, das auf den Stromverbrauch folgt, möglich. Für Stromverbräuche des Jahres 2024 kann somit noch bis zum 31.12.2025 ein Entlastungsantrag gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Zoll-Portal.
Gerne können wir Sie bei der Beantragung strom- und energiesteuerlicher Entlastungen unterstützen, auch ohne dass Sie hierfür ein Benutzerkonto im Zoll-Portal anlegen müssen. Kommen Sie gerne auf uns zu.
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Karin Schlegel
Senior Manager
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