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In dieser Woche hat Ungarns Viktor Orbán sein Veto zur Einführung der globalen Mindeststeuer zurückgezogen und damit die EU-weite Umsetzung in nationale Gesetzgebung möglich gemacht. Der nächste Schritt zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung wird nun darin bestehen, dass die Mitgliedstaaten die EU Richtlinie jeweils in nationales Recht umsetzen. Hierfür ist eine Frist bis Ende 2023 gesetzt. Anwendung sollen die neuen Regelungen dann weitestgehend auf Geschäftsjahre finden, die ab 2024 beginnen. Dem Vernehmen nach, wird derzeit in Berlin mit Hochdruck an einem entsprechenden Gesetzesentwurf gearbeitet, der Ende des ersten Quartals 2023 veröffentlicht werden soll.
Kürzlich noch war die Abstimmung im ECOFIN-Rat (Rat der EU in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister der Mitgliedstaaten) über die Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung gescheitert. Bereits im September dieses Jahres hatten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande verdeutlicht, die Mindestbesteuerung notfalls auch ohne Einigung auf EU-Ebene möglichst einheitlich umzusetzen.
Die „globale Mindestbesteuerung“ ist die zweite Säule des Reformpakets der OECD für eine gerechtere internationale Unternehmensbesteuerung. Es soll damit einer Verlagerung von Gewinnen in Steueroasen entgegengewirkt werden. Die andere Säule des OECD-Reformpakets hat zum Ziel, Gewinne so aufzuteilen, dass internationale Besteuerungsrechte auch den Marktstaaten zugeordnet werden. Hierzu schafft die zweite Säule („Pillar II“) insofern einen Ausgleich, als dass Anreize zur Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer verringert werden.
Inhalt der „globalen Mindestbesteuerung“ ist, dass für große internationale Unternehmensgruppen (ab einem Jahresumsatz von 750 Mio. Euro), bei denen Gewinne über Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern anfallen, die Differenz zu einem bestimmten „Mindeststeuersatz“ im Staat des Unternehmenssitzes veranlagt wird. Diesbezüglich haben sich die G20 Staaten auf einen Steuersatz von 15 % geeinigt. Im Ergebnis führt dies zu einer übergreifenden Mindestbesteuerung von 15 %, unabhängig davon, wo sich der Unternehmenssitz befindet.
Insgesamt haben der Regelung bereits über 130 Länder zugestimmt. Die Umsetzung der „globalen Mindestbesteuerung“ in der EU erfolgt im ersten Schritt durch Verständigung der Mitgliedstaaten auf die entsprechende EU Richtlinie zur „Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union“ (EU 8778/22). Dies war bislang aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses bei Steuerangelegenheiten am Widerstand Ungarns gescheitert.
Ines Paucksch
Partnerin
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dr. Klaus-Jörg Dehne
Head of Quality Legal & Tax
Rechtsanwalt
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