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Am 16.06.2023 hat der Bundesrat dem Vorschlag des Bundestages seine Zustimmung erteilt, den § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zu streichen.
Bisher ermöglichte es die deutsche Regelung, dass bei Planungsleistungen für die Bestimmung des geschätzten Auftragswertes nur die Summierung der Lose oder Teilaufträge von gleichartigen Leistungen ausschlaggebend ist. Hierdurch blieben Auftragswerte häufig unterhalb des EU-Schwellenwertes und die öffentlichen Auftraggeber schrieben die Leistungen national aus.
Die Europäische Kommission hatte diese Regelung als europarechtswidrig eingestuft und ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH im Jahr 2019 eingeleitet. Die Kommission argumentierte, dass die deutsche Regelung zu einer künstlichen Aufspaltung von Aufträgen führen könne, um den Schwellenwert zu unterschreiten und damit den Wettbewerb zu beschränken.
Durch die Streichung der Norm müssen nun Planleistungen von Architekt*innen und Ingenieur*innen europaweit ausgeschrieben werden, wenn der Wert aller Einzellose summiert 215.000 € netto überschreitet."
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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