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E-Rechnung: BMF konkretisiert Vorgaben und klärt Praxisfragen
Bundesverfassungsgericht prüft erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen
Volle Arbeitnehmerhaftung wegen D&O-Versicherung
Bafin veröffentlicht WpI MaRisk: Neuer Aufsichtsrahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute
EmpCo-Richtlinie: Ab September gelten neue Anforderungen an Umweltwerbung
Baker Tilly berät SEVEST beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an IBG HydroTech
Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen
EuGH kippt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen
Sanitätshäuser: Steuerliche und bilanzielle Fallstricke, was der 3 %-Abschlag ab 2027 ändert
IT-Sicherheit für Krankenkassen: § 392 SGB V, KRITIS und NIS-2
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
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Krankenhaussanierung: Baker Tilly beim Ecclesia-Webinar und auf dem Hauptstadtkongress 2026
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
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Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
In diesen Tagen jährt sich zum zweiten Mal die Verabschiedung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Bis zum 17. Dezember 2021 haben die EU-Mitgliedsstaaten noch Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen. Denn eine Einigung in Gestalt eines deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes gibt es aktuell noch nicht. Was gilt es nun für deutsche Unternehmensgruppen zu beachten?
Für deutsche Unternehmensgruppen mit Beteiligungsgesellschaften im EU-Ausland empfiehlt sich dennoch eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema. Denn in einigen anderen Ländern ist das entsprechende Umsetzungsgesetz entweder bereits beschlossen, wie beispielsweise in Schweden und Dänemark, oder kurz vor dem Entstehen.
Eine gruppenweit konsistente und abgestimmte Lösung zur Hand zu haben, sollte für die Obergesellschaft das Ziel sein. Dies kann durch ein einheitliches Konzept der Obergesellschaft auch für ihre Beteiligungsgesellschaften ermöglicht werden. Dieses Konzept besteht im Kern aus drei Elementen:
Das Konzept sollte vom Mutterunternehmen ausgehen und gemeinsam mit den Beteiligungsgesellschaften entwickelt werden. Damit gelingt ein koordiniertes Vorgehen und es entsteht ein gemeinsames Verständnis.
Jedes EU-Land wird in dem von der EU-Richtlinie vorgegeben Rahmen diese Richtlinie ein wenig anders umsetzen. Darauf ist bei der Entwicklung des Konzeptes und auch in der weiteren Folge zu achten.
Schließlich kann bei der Befassung mit der Einführung oder Weiterentwicklung einer Hinweisgebermöglichkeit das Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verknüpft werden.
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