Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Home‑Office zwischen Deutschland und NL neu geregelt
BFH stärkt Nutzung des Bodenrichtwerts für Agrarflächen
European Defence Fund – mehr als ein Förderinstrument
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Baker Tilly baut Beratung im Bereich Immobilienbewertung weiter aus
Neue Hinweispflicht für Arbeitgeber bei Einstellung aus Drittstaaten
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien – ein erster Überblick
Automatisierung macht Accounting zur Steuerungsbasis
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
IKT-Risiken beim Einsatz von KI: Neue BaFin-Orientierungshilfe
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Neuregelungen für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Die Schlagzeilen häufen sich, die Appelle der Bundesregierung sind unmissverständlich: Zur Sicherung der Energieversorgung im bevorstehenden Winter sollen die Bürger Energie sparen, nicht nur zu Hause, sondern auch am Arbeitsplatz. Aber was müssen Arbeitgeber nun dabei beachten?
Senkung der Raumtemperatur in den Betriebsräumen
Viele Arbeitgeber überlegen derzeit, für den kommenden Winter die Raumtemperatur in den Büroräumen zu senken, auch der Gesetzgeber ist hier tätig geworden. Seit dem 1. September 2022 gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen („EnSikuMaV“). Die dort aufgestellten Regeln zu Betriebsräumen gelten jedoch nur für öffentliche Arbeitgeber oder wenn die Betriebsräume in öffentlichen Gebäuden liegen. Für alle anderen Arbeitgeber sind die Regelungen zunächst nicht verbindlich.
Private Arbeitgeber dürfen jedoch freiwillig bis 28. Februar 2023 von den Empfehlungen zur Raumtemperatur (die in der sog. Technischen Regel für Arbeitsstätten [ASR A3.5] veröffentlicht sind) abweichen und die Temperatur in den Büroräumen von 20 Grad Celsius auf 19 Grad Celsius absenken. Nicht erfasst von der Ausnahmeregelung sind Toiletten- und Pausenräume. Hier gilt weiterhin die Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius.
Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen subjektiv als zu niedrig empfundener Temperaturen besteht für Arbeitnehmer nicht, weil sich wegen der um lediglich ein Grad abgesenkten Raumtemperatur ein konkretes und erhebliches Gesundheitsrisiko regelmäßig nicht realisiert und eine Abhilfe (wie z. B. das Tragen eines wärmenden Pullovers) zumutbar ist.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser unter Umständen ein Beteiligungsrecht, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, die Raumtemperatur abzusenken. Ein solches Beteiligungsrecht besteht insbesondere, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Home-Office
Eine weitere Möglichkeit kann es sein, Arbeit aus dem Home-Office bzw. mobiles Arbeiten anzuordnen. Eine gesetzliche Grundlage, auf der Arbeitgeber aufgrund der Energiekrise Arbeit aus dem Home-Office oder mobiles Arbeiten anordnen dürfen, besteht derzeit nicht. Es bedarf daher entweder einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder einer individuellen Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern. Nur in Ausnahmefällen ist eine Anordnung von Home-Office durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO gedeckt.
Bei der Ausgestaltung der Home-Office-Regelung sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Arbeitnehmer lediglich ein Recht, aber keine Pflicht haben, aus dem Home-Office zu arbeiten, um eventuelle Kostenerstattungsansprüche zu vermeiden. Auch hier müssen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats berücksichtigt werden, sowohl was die Ausgestaltung der mobilen Arbeit als auch die eventuell erforderliche Einführung neuer Tools und Software angeht.
Um Arbeitnehmer bei einer Tätigkeit aus dem Home-Office zu entlasten, hat der Gesetzgeber bereits eine Regelung getroffen: Arbeitnehmer können ab 2023 bis zu 200 Home-Office-Tage zu je fünf Euro pro Tag, insgesamt also bis zu 1.000,00 Euro von der Steuer absetzen.
Auswirkungen und Praxistipp
Energiesparen im Betrieb betrifft zahlreiche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, sodass dieser in die Überlegungen zu eventuellen Maßnahmen einbezogen werden muss.
Aber auch in Betrieben ohne Betriebsrat können Arbeitgeber nicht einseitig Mitarbeiter ins Home-Office schicken. Bei der Einrichtung von Home-Office und mobiler Arbeit sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Teilnahme an solchen Programmen für die Mitarbeiter stets freiwillig ist und jederzeit ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht.
Alle Beiträge anzeigen