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Das Baker Tilly Team (Außenwirtschafts- und Zollrecht) hat am 17. Oktober 2023 ein richtungsweisendes Urteil am Bundesfinanzhof bezüglich Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer erwirkt.
Das Hauptzollamt Hamburg (HZA) hatte gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten im April 2016 Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben, welche sich auf Einfuhrvorgänge aus 2014 bezog. Nachdem diese Nacherhebung im finanzgerichtlichen Verfahren für rechtswidrig erklärt und vom HZA erstattet wurde, beantragte die Klägerin und Revisionsbeklagte Prozesszinsen nach § 236 AO. Das HZA lehnte die Zahlung von Prozesszinsen mit dem Verweis auf Art. 116 Abs, 6 UZK ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und stellt klar, dass Art. 241 ZK für alle Vorgänge anwendbar ist, bei denen die Zollschuld vor dem 1. Mai 2016 entstanden ist. Anders als nach Ansicht der Zollverwaltung, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage an. Somit kann der Anspruch auf Prozesszinsen in diesen Fällen nicht an Art. 116 UZK scheitern.
Somit konnte das Baker Tilly Team (Außenwirtschafts- und Zollrecht) nach dem Erfolg vor dem EuGH erneut eine Grundsatzentscheidung zu der Frage der Verzinsung von Erstattungsbeträgen durch den Zoll erwirken. Baker Tilly Rechtsanwalt Sven Pohl: „Die Entscheidung des BFH ist nicht nur inhaltlich richtig, sie ist auch stringent, logisch und sehr gut nachvollziehbar begründet. Diese dürfte für viele weitere Verfahren Relevanz entfalten.“
Urteil lässt eine Frage offen
Zu der Frage, ob auch bei Zollschuldentstehung nach dem 1. Mai 2016 Prozesszinsen nach § 236 AO zu zahlen sind oder hier der Art. 116 Abs. 6 UZK dem entgegensteht, führt der BFH nicht aus, da dieses im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant war. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten wäre ein Hinweis durch den BFH wünschenswert gewesen.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
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