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Baker Tilly hat ein richtungsweisendes EuGH-Urteil (28. April 2022 / C-419/20) erwirkt: Das vor dem Finanzgericht Hamburg von Baker Tilly geführte Ausgangsverfahren betraf die Fragestellung, ob ein Zinsanspruch auf den Erstattungsbetrag rechtswidrig festgesetzter und eingezogener Antidumpingzölle besteht und ob der nationale Gesetzgeber einen solchen Anspruch, soweit er gegeben ist, auf den Zeitraum ab Rechtshängigkeit beschränken kann.
Der Gerichtshof der Europäischen Union EuGH folgt in dem Vorabentscheidungsverfahren der Argumentation von Baker Tilly Rechtsanwalt Sven Pohl als Vertreter des klagenden Unternehmens und stellt fest, dass zur Schadenskompensation aufgrund der rechtswidrigen Erhebung von Abgaben ein Zinsanspruch geboten ist. Um den gesamten Schaden zu kompensieren, ist es jedoch unionsrechtswidrig, wenn der Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit greift. Vielmehr habe das klagende Unternehmen einen Anspruch auf Zinsen ab Zahlung der rechtswidrig festgesetzten Zollabgaben. Damit folgt der EuGH der Argumentation, die Pohl sowohl im Ausgangsverfahren als auch im EuGH-Verfahren vorgetragen hat.
Urteil mit weitreichenden Folgen
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten und Zollverwaltung, stellt es klar, dass die deutsche Gesetzgebung, wonach im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren durch die Verwaltung keine Zinsen zu zahlen sind, unionsrechtwidrig ist und mithin der Anspruch auf Zinsen aus den unionsrechtlichen Grundsätzen folgt.
Sven Pohl
Director
Rechtsanwalt
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