175 Milliarden US-Dollar Zollrückzahlungen? Nächste Schritte für Unternehmen

175 Milliarden US-Dollar Zollrückzahlungen? Nächste Schritte für Unternehmen
  • 17.03.2026
  • Lesezeit 4 Minuten

Nach dem Zoll-Urteil des Supreme Court haben auch deutsche Unternehmen Anspruch auf Erstattungen in Millionenhöhe: Was müssen Unternehmen berücksichtigen, um nunmehr Erstattung der IEEPA-Zölle zu erhalten?

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hatte am 20. Februar 2026 entschieden, dass das Gesetz über internationale Notstandsbefugnisse (International Emergency Economic Powers Act, IEEPA) den Präsidenten nicht zur Erhebung von Zöllen ermächtigt. 

In der Folge hatte das Internationale Handelsgericht der Vereinigten Staaten (Court of International Trade, CIT) am 4. März 2026 mittels einer Anordnung verfügt, dass im Rahmen des IEEPA erhobene Zölle rechtswidrig sind und zurückerstattet werden müssen.

Handelsgericht CIT ordnet Rückerstattungen an

Die Anordnung des CIT weist die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde an,

  • noch nicht abgerechnete Einfuhren ohne IEEPA-Zölle abzurechnen
  • bereits abgerechnete Einfuhren, die noch nicht rechtskräftig sind, ohne IEEPA-Zölle neu abzurechnen.

Insbesondere stellte das CIT fest, dass die Anordnung zur Rückerstattung für alle Importeure gilt, nicht nur für diejenigen, die Klage eingereicht haben.

Die Anordnung ist derzeit ausgesetzt, da das US-Zollsystem ohne Anpassungen nicht in der Lage ist, dieses Masseverfahren abzuwickeln.

US-Zoll- und Grenzschutzbehörde erarbeitet Rückerstattungsprozess

Die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (Customs and Border Protection, CBP) hat am 12. März 2026 beim CIT eine Stellungnahme eingereicht, in der sie darlegt, wie sie die Rückerstattung von Zöllen, die gemäß dem IEEPA erhoben wurden, abwickeln will. CBP entwickelt derzeit neue Funktionen im digitalen Zollabwicklungssystem ACE (Automated Commercial Environment), um den IEEPA-Rückerstattungsprozess von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Rückerstattung zu zentralisieren und zu automatisieren.

Die CBP wies darauf hin, dass operative, rechtliche und technische Erwägungen Änderungen erforderlich machen könnten und sich der gesamte Zeitrahmen für die Bearbeitung der Rückerstattungen um mehrere Monate verlängern könnte. Konkret sieht der Maßnahmenplan  CBP Folgendes vor:

  • Die CBP entwickelt ein neues CAPE-Modul (Consolidated Administration and Processing of Entries) in ACE, das speziell für die Verwaltung von IEEPA-Rückerstattungsanträgen in großem Umfang konzipiert ist.
  • Importeure und Zollagenten werden ein CAPE-Onlineportal in ACE nutzen, um Anträge einzureichen, wobei sie Listen der betroffenen Einfuhrzusammenfassungen im CSV-Format bereitstellen.
  • CAPE führt automatisierte Prüfungen der eingereichten Einfuhren durch, entfernt IEEPA-bezogene Zölle, berechnet die geschuldeten Zölle neu und führt die Einfuhren dann je nach Bedarf durch die Abfertigung oder Nachabfertigung.
  • Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, werden etwaige zu viel gezahlte IEEPA-Beträge per elektronischer Überweisung auf das für den Importeur (oder einen anderen benannten Zahlungsempfänger) hinterlegte Bankkonto zurückerstattet.
  • Die CBP gibt an, dass verschiedene CAPE-Komponenten derzeit teilweise fertiggestellt sind (zu etwa 40 % bis 80 %) und schrittweise eingeführt werden, wobei zunächst einfachere Rückerstattungsszenarien behandelt und komplexere Fälle im Laufe der Zeit hinzugefügt werden.

Was bedeutet das für Importeure?

Es wird keine automatische Erstattung der gezahlten IEEPA-Zölle geben. Vielmehr müssen die Erstattungen im neu zu schaffenden US-Zollsystem beantragt werden. 

Nicht jeder ist erstattungsberechtigt. Nur weil die tatsächliche Kostenlast der IEEPA-Zölle häufig auch die Lieferanten getroffen hat, bedeutet es nicht, dass diese auch in den Genuss der Erstattungen kommen. So müssen die Antragsteller nach den US-Vorschriften die IEEPA-Zölle als Zollschuldner gezahlt haben. Das wäre nicht der Fall, wenn die Unternehmen die Einfuhrabgaben nur gegenüber dem Vertragspartner oder Zollagenten erstattet hatten, ohne selbst Einführer in den US-Zollanmeldungen geworden zu sein. Hier sind aber auch zivilrechtliche Regressmöglichkeiten gegenüber Vertragspartnern möglich. 

Zudem bestehen nur Erstattungsmöglichkeiten, wenn die US-Zusatzzölle auf den IEEPA-Vorgaben basierten und nicht auf anderen Regularien, bspw. nach Section 301.

Wir setzen Ihre Ansprüche gemeinsam durch

Wenn Sie von den IEEPA-Zöllen betroffen sind, wenden Sie sich gern an uns! Gemeinsam mit unserem Baker Tilly US-Customs-Team prüfen wir Ihre Erstattungsmöglichkeiten gegenüber den US-Zollbehörden und auf Wunsch gegenüber Ihren Vertragspartnern und helfen Ihnen, diese im Vorschriftendschungel des US-(Zoll)Rechts durchzusetzen.