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Nach dem Zoll-Urteil des Supreme Court haben auch deutsche Unternehmen Anspruch auf Erstattungen in Millionenhöhe: Was müssen Unternehmen berücksichtigen, um nunmehr Erstattung der IEEPA-Zölle zu erhalten?
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hatte am 20. Februar 2026 entschieden, dass das Gesetz über internationale Notstandsbefugnisse (International Emergency Economic Powers Act, IEEPA) den Präsidenten nicht zur Erhebung von Zöllen ermächtigt.
In der Folge hatte das Internationale Handelsgericht der Vereinigten Staaten (Court of International Trade, CIT) am 4. März 2026 mittels einer Anordnung verfügt, dass im Rahmen des IEEPA erhobene Zölle rechtswidrig sind und zurückerstattet werden müssen.
Die Anordnung des CIT weist die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde an,
Insbesondere stellte das CIT fest, dass die Anordnung zur Rückerstattung für alle Importeure gilt, nicht nur für diejenigen, die Klage eingereicht haben.
Die Anordnung ist derzeit ausgesetzt, da das US-Zollsystem ohne Anpassungen nicht in der Lage ist, dieses Masseverfahren abzuwickeln.
Die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (Customs and Border Protection, CBP) hat am 12. März 2026 beim CIT eine Stellungnahme eingereicht, in der sie darlegt, wie sie die Rückerstattung von Zöllen, die gemäß dem IEEPA erhoben wurden, abwickeln will. CBP entwickelt derzeit neue Funktionen im digitalen Zollabwicklungssystem ACE (Automated Commercial Environment), um den IEEPA-Rückerstattungsprozess von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Rückerstattung zu zentralisieren und zu automatisieren.
Die CBP wies darauf hin, dass operative, rechtliche und technische Erwägungen Änderungen erforderlich machen könnten und sich der gesamte Zeitrahmen für die Bearbeitung der Rückerstattungen um mehrere Monate verlängern könnte. Konkret sieht der Maßnahmenplan CBP Folgendes vor:
Es wird keine automatische Erstattung der gezahlten IEEPA-Zölle geben. Vielmehr müssen die Erstattungen im neu zu schaffenden US-Zollsystem beantragt werden.
Nicht jeder ist erstattungsberechtigt. Nur weil die tatsächliche Kostenlast der IEEPA-Zölle häufig auch die Lieferanten getroffen hat, bedeutet es nicht, dass diese auch in den Genuss der Erstattungen kommen. So müssen die Antragsteller nach den US-Vorschriften die IEEPA-Zölle als Zollschuldner gezahlt haben. Das wäre nicht der Fall, wenn die Unternehmen die Einfuhrabgaben nur gegenüber dem Vertragspartner oder Zollagenten erstattet hatten, ohne selbst Einführer in den US-Zollanmeldungen geworden zu sein. Hier sind aber auch zivilrechtliche Regressmöglichkeiten gegenüber Vertragspartnern möglich.
Zudem bestehen nur Erstattungsmöglichkeiten, wenn die US-Zusatzzölle auf den IEEPA-Vorgaben basierten und nicht auf anderen Regularien, bspw. nach Section 301.
Wenn Sie von den IEEPA-Zöllen betroffen sind, wenden Sie sich gern an uns! Gemeinsam mit unserem Baker Tilly US-Customs-Team prüfen wir Ihre Erstattungsmöglichkeiten gegenüber den US-Zollbehörden und auf Wunsch gegenüber Ihren Vertragspartnern und helfen Ihnen, diese im Vorschriftendschungel des US-(Zoll)Rechts durchzusetzen.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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