Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Festkaufpreis statt Earnout: der bessere Deal?
In the News: Digital Law 2026 - KI in der Rechtsberatung
BGH stärkt PE-Modelle bei Managementbeteiligungen
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen: BAG erklärt Pauschalregelung für unwirksam
Vorsteuerabzug: EuGH-Überprüfung rückt näher
Was vom Kaufpreis beim Unternehmensverkauf bleibt
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Das Mercosur-Abkommen wird ab 1. Mai 2026 vorläufig angewendet. Welche Chancen und Risiken ergeben sich für Unternehmen – und was jetzt rechtlich zu prüfen ist.
Am 17. Januar 2026 haben die Mercosur Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay gemeinsam mit der Europäischen Union Freihandelsabkommen unterzeichnet, dass das weltweitgrößte Freihandelsgebiet mit über 700 Millionen Konsumenten schaffen soll. Das Abkommen umfasst ein Interimshandelsabkommen („iTA“) mit Wirtschaftsregularien sowie ein Partnerschaftsabkommen für politische Zusammenarbeit. Über den Inhalt des Abkommens haben wir bereits hier berichtet. Während das iTA nur durch die EU und die weiteren MERCOSOUR Staaten ratifiziert werden muss, muss das Partnership-Agreement aufgrund von Zuständigkeitsregelungen auch durch die EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
Zunächst hatte das EU-Parlament im Januar unter großer Kritik den Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung der Vereinbarkeit des Abkommens mit EU-Recht angerufen. Parlamentarier, die die Überprüfung vorangetrieben und für eine solche gestimmt hatten, befürchten, dass EU-Verbraucherschutz, Tierwohl-Vorschriften sowie Umweltschutz-Standards durch das Abkommen herabgesetzt würden. Eine Entscheidung des Gerichtes wird erst in Jahren erwartet.
Die Mitgliedstaaten des Handelsabkommens haben sich im März 2026 dahingehend geeinigt, dass der Handelsteil des Abkommens bereits ab Mai 2026 (vorläufig) Anwendung finden wird. D.h., ab dem 1. Mai findet das Abkommen zwischen der EU und den Mercosur-Ländern Anwendung, die das Ratifizierungsverfahren bereits abgeschlossen haben. Bisher ist dies in Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay der Fall. Durch den Abbau von Zöllen und Handelshindernissen wird ein Wachstumsimpuls erwartet. Das Partnerschaftsabkommen findet jedoch (noch) keine Anwendung. Dieses enthält Regelungen zur Einhaltung von Menschenrechts-, Umwelt- und Klimaschutz sowie Arbeitsbedingungen entlang der globalen Lieferkette.
Für Unternehmen birgt das teilweise und vorläufige Inkrafttreten des Abkommens Chancen aber auch Risiken. Sie können zum einen von dem frühzeitigen Marktzugang profitieren, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit bestehen jedoch auch rechtliche Unsicherheiten. Es empfiehlt sich bereits jetzt beide Teile des Abkommens auf rechtliche Auswirkungen im Unternehmensumfeld wie Zollerleichterungen zu überprüfen und Anpassungen vorzubereiten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung, insbesondere bei der Umsetzung von Präferenzregelungen.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
Mareike Höcker
Manager
Rechtsanwältin
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen