Mercosur-Abkommen startet ab 1. Mai 2026 vorläufig

Mercosur-Abkommen startet ab 1. Mai 2026 vorläufig
  • 07.04.2026
  • Lesezeit 2 Minuten

Das Mercosur-Abkommen wird ab 1. Mai 2026 vorläufig angewendet. Welche Chancen und Risiken ergeben sich für Unternehmen – und was jetzt rechtlich zu prüfen ist.

Am 17. Januar 2026 haben die Mercosur Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay gemeinsam mit der Europäischen Union Freihandelsabkommen unterzeichnet, dass das weltweitgrößte Freihandelsgebiet mit über 700 Millionen Konsumenten schaffen soll. Das Abkommen umfasst ein Interimshandelsabkommen („iTA“) mit Wirtschaftsregularien sowie ein Partnerschaftsabkommen für politische Zusammenarbeit. Über den Inhalt des Abkommens haben wir bereits hier berichtet. Während das iTA nur durch die EU und die weiteren MERCOSOUR Staaten ratifiziert werden muss, muss das Partnership-Agreement aufgrund von Zuständigkeitsregelungen auch durch die EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.  

Zunächst hatte das EU-Parlament im Januar unter großer Kritik den Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung der Vereinbarkeit des Abkommens mit EU-Recht angerufen. Parlamentarier, die die Überprüfung vorangetrieben und für eine solche gestimmt hatten, befürchten, dass EU-Verbraucherschutz, Tierwohl-Vorschriften sowie Umweltschutz-Standards durch das Abkommen herabgesetzt würden. Eine Entscheidung des Gerichtes wird erst in Jahren erwartet. 

Vorläufige Anwendung des Handelsteils

Die Mitgliedstaaten des Handelsabkommens haben sich im März 2026 dahingehend geeinigt, dass der Handelsteil des Abkommens bereits ab Mai 2026 (vorläufig) Anwendung finden wird. D.h., ab dem 1. Mai findet das Abkommen zwischen der EU und den Mercosur-Ländern Anwendung, die das Ratifizierungsverfahren bereits abgeschlossen haben. Bisher ist dies in Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay der Fall. Durch den Abbau von Zöllen und Handelshindernissen wird ein Wachstumsimpuls erwartet. Das Partnerschaftsabkommen findet jedoch (noch) keine Anwendung. Dieses enthält Regelungen zur Einhaltung von Menschenrechts-, Umwelt- und Klimaschutz sowie Arbeitsbedingungen entlang der globalen Lieferkette. 

Für Unternehmen birgt das teilweise und vorläufige Inkrafttreten des Abkommens Chancen aber auch Risiken. Sie können zum einen von dem frühzeitigen Marktzugang profitieren, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit bestehen jedoch auch rechtliche Unsicherheiten. Es empfiehlt sich bereits jetzt beide Teile des Abkommens auf rechtliche Auswirkungen im Unternehmensumfeld wie Zollerleichterungen zu überprüfen und Anpassungen vorzubereiten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung, insbesondere bei der Umsetzung von Präferenzregelungen.