Weiteres EU-Sanktionspaket gegen Russland

  • 17.03.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Betroffen sind u.a. Güter zur Öl- und Gasexploration, Ratingdienste, Stahlerzeugnisse, Luxusartikel und Smartphones.

Am 15. März 2022 hat die EU ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet und am gleichen Tag in dem EU Amtsblatt Nr. 87I veröffentlicht, dass u.a. Güter zur Öl- und Gasexploration, Ratingdienste, Stahlerzeugnisse sowie Luxusartikel des täglichen Gebrauchs betrifft, wie etwa Smartphones.  

Das Sanktionspaket sieht zum einen mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/427  die Aufnahme weiterer 15 Personen und 9 Organisationen in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vor, d.h. die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gegen welche restriktiven Maßnahmen gelten, wurde erneut ergänzt. 

Mit der VERORDNUNG (EU) 2022/428  wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um weitere Verbots- und Sanktionstatbestände erweitert:

  • Art. 3: Es wurde ein grundsätzliches Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr der im Anhang II aufgeführten Güter für die Öl- und Gasexploration einschließlich damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstigen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen festgeschrieben. 
  • Art. 3a: Beteiligungsverbot im Energiesektor einschließlich der Vergabe von Darlehen oder sonstigen Finanzhilfen sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in diesem Bereich. 
  • Art. 3g: Einfuhr- und Beförderungsverbot für die in Anhang XVII (Waren der Kapitel 72 und 73) aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland, oder die aus Russland ausgeführt wurden.
  • Art. 3h Umfassendes Ausfuhrverbot für alle Güter des Anhanges XVIII, die als Luxusgüter eingestuft werden. Neben klassischen Luxusgütern wie Kaviar, Zuchtpferde, Hochwertige Uhren und Schmuck sind auch diverse Produkte aus dem Alltag betroffen, u.a. Sportausrüstung (Ski oder Golf), Haushaltsgeräte wie Kühlschränke und Smartphones, Fahrzeuge ab 50.000 Euro, etc. Soweit in dem Anhang XVIII keine abweichende Wertangabe enthalten ist, sind jedoch Ware, deren Wert EUR 300 je Stück nicht überschreitet, ausgenommen. 
  • Art. 5aa : Verbot aller unmittelbaren und mittelbaren Geschäfte mit den in Anhang XIX aufgeführten staatseigenen Unternehmen.
  • Art. 5j: Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren werden verboten.
  • Erweiterung des Anhangs IV der VO (EU) Nr. 833/2014.

Wir empfehlen Unternehmen dringen, die eigene Geschäftsvorgänge mit den erweiterten Sanktionslisten abzugleichen.  Das beinhaltet zum einen eine Überprüfung des Warenstamms, ob Waren unter die neuen güterbezogenen Restriktionen fallen. Zum anderen sollte die erweiterte Personenliste im Rahmen des Geschäftspartnerscreenings berücksichtigt werden. 

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

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