Umstrittene Rechtslage bei der Tarifsplittung für Energieversorger

  • 23.02.2022
  • Lesezeit 2 Minuten

Die Splittung von Grundversorgungstarifen bleibt weiterhin umstritten. Mittlerweile gibt es erste erstinstanzliche Urteile mit unterschiedlichen Ausgängen.

Die Zulässigkeit einer Tarifsplittung wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Das Landgericht Köln hatte einen Tarifsplitt für zulässig erachtet und die Klage des Ökostromanbieters Lichtblick abgewiesen. Vor dem Landgericht Frankfurt hatte eben jener Anbieter mehr Erfolg. Das Gericht hat dem Energieversorger Mainova untersagt, von Neukunden in der Grundversorgung höhere Preise zu verlangen als von Bestandskunden. Auch das Landgericht Mannheim hat sich in seiner heutigen Entscheidung auf die Seite des Ökostromanbieters Lichtblick geschlagen.


1.  Wie sollten Versorger mit der unklaren Rechtslage umgehen?

Wir empfehlen unseren Mandanten, den Tarifsplitt allenfalls als Übergangslösung zu betrachten. Nach Möglichkeit sollten Tarifsplitts zeitnah beendet werden und zwar so, dass hierdurch keine negative Beeinträchtigung für zukünftige Preisänderungen geschaffen werden.

In der Vergangenheit haben wir hierzu bereits das Online-Seminar „Aktuelle Herausforderungen bei der Tarifgestaltung in der Grundversorgung“  veranstaltet. Unsere Folien stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


2.  Welchen Dokumentationsanforderungen unterliegen Versorger?

Die Dokumentationsanforderungen sind vielfältig (EnWG, REMIT, etc.). In der jüngeren Vergangenheit gelangen die Dokumentationsanforderungen jedoch auch vor dem Hintergrund der gerichtsfesten Preisanpassungen sowie der Haftung der Geschäftsleitung an Bedeutung.

Aufgrund der steigenden Energiepreise ist damit zu rechnen, dass die Preiserhöhungen zukünftig wieder vermehrt gerichtlich angegriffen werden. Der Bundesgerichtshof und der Europäischer Gerichtshof haben in den 2010er Jahren strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Preiserhöhungen aufgestellt. Versorger sollten – notfalls auch vor Gericht – dokumentieren können, dass sie diese Vorgaben bei ihren Preisanpassungen eingehalten haben. Gleiches gilt im Übrigen auch in den Fällen, in denen die Aufsichtsbehörden (z.B. Bundesnetzagentur, Kartellämter) Nachfragen zu Preisanpassungen bzw. der Einführung gesplitteter Tarife stellen.

 

Um Vorwürfen begegnen zu können, man habe zu spät und/oder zu teuer beschafft, sollte jedes Energieversorgungsunternehmen über unternehmensindividuell ausgerichtete Beschaffungsstrategien und -prozesse verfügen. Die Strategien und Prozesse sollten ausreichend dokumentiert sein, damit insbesondere auch die Geschäftsführung belegen kann, dass sie ihren Überwachungspflichten hinreichend nachkommt. Gemeinsam mit unseren Kollegen von E-Bridge bieten wir hierfür einen Quick-Check an (siehe hierzu auch unsere Präsentation, welche Sie über nachstehenden Link abrufen können):

PDF | Analyse und Optimierung der Beschaffungs- und Risikokontrolle (Baker Tilly & E-Bridge, Februar 2022)

 

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Autoren dieses Artikels

Dr. Michael Klett

Partner

Rechtsanwalt, Steuerberater

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