EU verschärft nochmals Sanktionen gegen Russland 

  • 11.04.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Ein weiteres EU-Sanktionspaket gegen Russland umfasst sowohl warenbezogene als auch personenbezogene Sanktionen. Mittels der Verordnung (EU) 2022/567 des Rates vom 8. April 2022 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erneut verschärft. Im Wesentlichen umfasst das Papier Einlaufverbote für russische Schiffe in EU-Häfen, Handelsverbote von Gütern aus dem Baubereich, Spirituosen, Kaviar und Kohleerzeugnisse sowie Verbote im Beförderungs- und Finanzsektor. Zudem wurde die Liste von Personen nochmals erweitert, für die Bereitstellungsverbote gelten.

Die neuen Sanktionen umfassen im Einzelnen:

  • Grundsätzliches Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in Häfen der Europäischen Union, soweit es sich nicht um die Lieferung von medizinischen Gütern, Lebensmitteln, Energie und humanitärer Hilfe handelt (Art. 3ea VO 8332014).
  • Ein Einfuhrverbot, einschließlich des Verbotes des Kaufes und des Verbringens von Gütern gemäß Anhang XXI der VO 833/2014. Betroffen sind unter anderem Güter aus den Bereichen Zement, Holz, Spirituosen, ausgewählte Meeresfrüchte (unter anderem Kaviar) sowie Umgehungsmaßnahmen gegen Kaliumchlorideinfuhren aus Belarus (Art. 3i VO 833/2014).
  • Einfuhrverbot für Kohleerzeugnisse des Anhanges XXII sowie in diesem Zusammenhang das Verbot des Kaufes und des Verbringens (Art. 3j VO 833/2014).
  • Verbote bezüglich der Ausfuhr, dem Verkauf, dem Verbringen und der Lieferung von Gütern des Anhanges XXIII, welche als Stärkung der industriellen Basis Russlands angesehen werden (Art. 3k VO 833/2014).
  • Beförderungsverbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen in Bezug auf die Beförderung im Straßenverkehr von Gütern in der EU (Art. 3l VO 833/2014).
  • Änderungen in Bezug auf den Finanzbereich, Verbote, bestimmte Dienstleistung für Trusts zu erbringen, welche russischen Personen zugutekommen, Einschränkungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe sowie das Verbot, bestimmten russischen Personen im Zusammenhang mit einem Unions- oder Euratom Programm Vorteile zu verschaffen. 

Überdies wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2002/581 weitere 216 Personen und 18 Einrichtungen in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen, d.h. auf die Liste der Personen gesetzt, für die entsprechende Bereitstellungsverbote gelten. Die neu aufgenommenen Personen und Einrichtungen umfassen insbesondere vier weitere große russische Banken. Für diese gilt nun ein vollständiges Transaktionsverbot und deren Vermögenswerte in der EU werden eingefroren.

Aufgrund der umfassenden Änderung gerade in Bezug auf die warenbezogenen Sanktionen, unter anderem Anhang XXIII der VO 833/2014, sollten Unternehmen dringend erneut prüfen, ob ihre derzeitigen Russland-Engagements nach dem verschärften Sanktionspaket weiter zulässig sind. 

Den kompletten Wortlaut der "VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren" finden Sie hier >> 

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

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