Einbindung von Stakeholdern in die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Künftige Anforderungen nach CSRD und ESRS

  • 30.01.2024
  • Lesezeit 3 Minuten

Stakeholder dienen Unternehmen als wertvolle Informationsgeber. Obwohl sie damit auch maßgeblich zum Inhalt von Nachhaltigkeitsberichten beitragen können, berichten Unternehmen zum Teil noch höchst divergent über deren Einbindung. Mit Anwendung der CSRD und der ESRS ist die Einbindung der Stakeholder im Nachhaltigkeitsbericht zu beschreiben.

Die Einbindung der Stakeholder ist für das Erfüllen der Sorgfaltspflichten sowie der Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von zentraler Bedeutung. Folgerichtig wird in den Nachhaltigkeitsberichten nach CSRD und ESRS künftig eine Beschreibung der Stakeholder-Einbindung gefordert. Diese Angabepflicht hat aber auch eine verhaltenssteuernde Wirkung. Stakeholder-Interessen können im Geschäftsmodell, in der Strategie sowie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur dann sinnvoll berücksichtigt werden, wenn deren Erwartungen durch einen aktiven Dialog mit den wichtigsten Stakeholdern erhoben werden. Daher sollte ein strukturierter Stakeholder-Dialog frühzeitig gestartet und nicht erst bis zur Umsetzung der CSRD ins deutsche Recht gewartet werden.

Eine Analyse der Stakeholder-Einbindung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von 45 SDAX-Unternehmen von 2022 zeigt bestehende Herausforderungen und ermöglicht Aussagen zu konkreten Handlungsempfehlungen. Zwar gab es bisher keine gesetzliche Pflicht, Angaben zur Stakeholder-Einbindung zu machen. Viele Unternehmen haben bei der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung 2022 allerdings die GRI-Standards berücksichtigt, die Angaben zur Stakeholder-Einbindung vorsehen, welche mit der künftigen Angabepflicht gem. ESRS 2.45 vergleichbar sind.

Die wichtigsten Erkenntnisse der Studie und daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Beschreibung der Stakeholder-Einbindung gem. ESRS 2.45 sollte in einem separaten Unterabschnitt des Teils „Allgemeine Informationen“ des Nachhaltigkeitsberichts gebündelt werden. Dieser Unterabschnitt sollte entsprechend bezeichnet und in der Gliederung des Nachhaltigkeitsberichts angeführt werden. Dies erhöht die Auffindbarkeit der Angaben und wird der zentralen Bedeutung der Stakeholder-Einbindung gerecht.
  • Gefordert wird, über die Einbindung der wichtigsten Stakeholder-Gruppen zu berichten und darzustellen, wie diese ermittelt und von anderen Stakeholder-Gruppen abgegrenzt wurden. Eine undifferenzierte Auflistung aller Stakeholder-Gruppen sollte vermieden werden.
  • Gleiches gilt für Angaben zur Art, Organisation sowie zum Zweck des Austauschs mit den Stakeholdern. Diese künftig geforderten Angaben wurden vielfach undifferenziert und wenig zielgerichtet durch die Dokumentation zum Teil jeglicher Dialogformen mit den verschiedenen Stakeholder-Gruppen aufgelistet. Die Angaben zur Organisation sowie zum Zweck der Stakeholder-Einbindung fehlten vielfach gänzlich.
  • Zur Erhebung der Stakeholder-Interessen im Rahmen des Verfahrens der Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie der Wesentlichkeitsanalyse können separate Stakeholder-Umfragen oder spezielle Stakeholder-Workshops sinnvoll sein. Eine Beschreibung dieser Umfragen sollte im Abschnitt zur Stakeholder-Einbindung erfolgen. Dazu zählen Angaben der befragten Stakeholder-Gruppen, der Organisation der Umfragen, der wichtigsten Ergebnisse der Umfragen und ob beziehungsweise wie diese Ergebnisse vom Management bei (künftigen) Strategieüberlegungen berücksichtigt werden.

Der vollständige Beitrag ist in DER BETRIEB, Heft 50/ 2023 erschienen.

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Autor dieses Artikels

Nils Borcherding

Partner

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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