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Am 10. November 2025 hat die EU die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 im Amtsblatt veröffentlicht. Dieser sogenannte ESRS Quick Fix ändert die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/2772 und bringt wichtige Erleichterungen für Unternehmen der Welle 1, die bereits seit 2024 nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) berichten müssen.
Der Quick Fix ist eine Anpassung des ESRS Set 1, die Unternehmen für die Berichtsjahre 2025 und 2026 entlastet. Ziel ist es, den hohen Aufwand der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu reduzieren und die Umsetzung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) praktikabler zu gestalten.
1. Geänderte Anlage C des ESRS 1 Die Phase-in-Regelungen wurden erweitert. Unternehmen können für 2025 und 2026 auf Angaben zu folgenden Standards verzichten – selbst wenn diese als wesentlich eingestuft wurden: • ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme • ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette • ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften • ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
Auch Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen dürfen ausgesetzt werden.
2. Erleichterungen für alle Welle-1-Unternehmen Die Übergangsregelungen gelten nun nicht mehr nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden, sondern für alle Unternehmen der Welle 1.
3. Neue Pflichtangabe (ESRS 2.17 n.F.) Wer die Erleichterungen vollständig nutzt, muss dies im Nachhaltigkeitsbericht transparent machen. Die neue Angabe nach ESRS 2.17 fasst die ausgelassenen Themen zusammen.
4. Direkte Anwendung in allen EU-Staaten Als EU-Verordnung gilt der Quick Fix unmittelbar und benötigt keine nationale Umsetzung. Die Änderungen treten drei Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gelten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025.
Der Quick Fix bietet Planungssicherheit und reduziert den Aufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unternehmen können sich auf die bereits etablierten Inhalte konzentrieren und komplexe Themen wie Biodiversität oder Wertschöpfungsketten vorerst ausklammern. Wichtig: Die Nutzung der Erleichterungen muss klar dokumentiert werden.
Unternehmen sollten prüfen, ob sie von den Übergangserleichterungen profitieren und ggf. ihre ESRS-Strategie für 2025 und 2026 anpassen. Bei Fragen zu Übergangsregelungen oder zur Umsetzung Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung steht Ihnen unser ESG-Team gern beratend zur Seite.
Die delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 ist hier abrufbar.
Nils Borcherding
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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