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Am 15. April 2024 hat die EU die Änderungsverordnungen zur Einführung der verbindlichen Zollwertauskunft (vZWA) veröffentlicht. Mit der Einführung der vZWA soll Rechtssicherheit bei der Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Waren geschaffen werden. Die veröffentlichten Verordnungen werden voraussichtlich am 1. Dezember 2027 in Kraft treten.
Die vZWA (COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) 2024/1071 und COMMISSION DELEGATED REGULATION (EU) 2024/1072 ) soll es Unternehmen in der Europäischen Union ermöglichen, vor einer Einfuhr verbindliche Auskünfte von der Zollverwaltung über den richtigen Zollwert der Einfuhrsendung zu erhalten. Die damit verbundene Rechtssicherheit in Fragen der Zollwertermittlung soll die Unternehmensplanung erleichtern und helfen, Fehler bei der Zollwertermittlung zu vermeiden.
Das dürfte insbesondere für Unternehmen interessant sein, die gleichartige, wiederkehrende Geschäftsvorfälle haben oder im Bereich komplexer Großprojekte tätig sind.
Das neue Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft wird künftig die bestehenden Instrumente der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA) ergänzen und EU-weit für Sicherheit bei der Anwendung der Zollwertvorschriften im Einzelfall sorgen.
Wird dies ein Meilenstein sein?
Nein, aber die vZWA wird ein weiteres Mittel zur Risikominderung in Zollangelegenheiten darstellen. Denn die Zollwertermittlung ist sehr komplex und bei Weitem nicht einfach. Mehrere Aspekte müssen korrekt berücksichtigt werden, wie z. B. die anwendbare Zollwertmethode, das richtige Verkaufsgeschäft und der Verkaufspreis, Hinzurechnungen wie bspw. Lizenzgebühren, Beistellungen, Transportkosten und so weiter. Ganz zu schweigen von den zusätzlichen Herausforderungen, wenn Intercompany-Preise zwischen verbundenen Unternehmen zur Anwendung gelangen sollen.
Rechtssicherheit ist also ein großes Plus für die Unternehmensplanung. Das neue Instrument wird dies unterstützen und solche Anträge verbindlich und erleichtern. Aber schon jetzt können Unternehmen eine unverbindliche Auskunft gemäß Art. 14 UZK beantragen, um eine verwaltungsrechtliche- aber nicht verbindliche - Einschätzung zu erhalten.
Aufgrund des hohen Abgaben- und Strafrisikos bei falschen Zollwerten, empfehlen wir Unternehmen bereits heute ihre Zollwertpraxis ggf. unter Einbindung externer Experten zu überprüfen.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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