Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren

Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
  • 28.05.2025
  • Lesezeit 2 Minuten

Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 14.02.2025 (Az. 6 U 12/24) entschieden, dass die Planungshoheit der Kommunen und ihr Recht zur Konkretisierung der energiewirtschaftsrechtlichen Ziele die Berücksichtigung von Angebotsinhalten rechtfertigen kann, ohne dass dies explizit vorab mitgeteilt werden muss.

Das Transparenzgebot verlange von der Kommune nicht, sämtliche materiellen Aspekte, die sie bei der vorzunehmenden Wertung der Angebote berücksichtigen will, im Vorhinein bis ins letzte Detail wertungsmäßig aufzuschlüsseln. Dies gelte zumindest, wenn die zur Erläuterung der Auswahlkriterien aufgeführten Aspekte keine abschließende Auflistung, sondern vielmehr die aus Sicht der Kommune zentralen Gesichtspunkte darstellen. Dies sei notwendige Folge des Umstandes, dass eine inhaltliche Offenheit des Bieterwettbewerbs den Bewerbern Spielraum dafür lässt, auch eigene neue Gesichtspunkte einzubringen. Insoweit fordere das Transparenzgebot – bei zulässiger Offenheit der Ausschreibung für eigene Gestaltung – nicht, dass bei Abgabe des Angebots klar vor Augen stehe, welche Leistungen angeboten werden müssen, um das am höchsten zu bewertende Gebot zu machen.

Ferner sei es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die angekündigten Bewertungsmaßstäbe ausfüllungsbedürftige Begriffe enthalten, die erst bei der Bewertung und Einstufung der Angebote im Einzelfall – ohne Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihre Gewichtung – konkretisiert werden können und damit in ihrer Anwendung qualitativen Wertungen erfordern. Solche seien nicht zu vermeiden, sobald die Ausschreibung ergebnisoffene Elemente enthält. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Transparenz nicht unzulässig, sofern die Bieter erkennen könnten, welche Anforderungen damit an sie gestellt werden, insbesondere welche Gesichtspunkte eines Angebots positiv bewertet werden.

Das dargestellte Urteil bietet den ausschreibenden Kommunen nunmehr ein Mehr an Freiheit im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung.

Sollten Sie im Zusammenhang mit Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. 

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Autoren dieses Artikels

Nicolas Plinke

Senior Manager

Rechtsanwalt

Dr. Michael Klett

Partner

Rechtsanwalt, Steuerberater

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