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Nach heutiger Rechtslage zwingt eine längere Abwesenheit (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, längerfristige Krankheit, Pflege von Angehörigen) Vorstandsmitglieder faktisch zu einer Mandatsniederlegung. Auch wenn die übrigen Vorstandsmitglieder einem "Pausieren" zustimmen, bestehen die Organpflichten auch bei Abwesenheit fort – es drohen erhebliche Haftungsrisiken. Diese ergeben sich in erster Linie daraus, dass Überwachungsaufgaben beispielsweise bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Die Initiative "stayonboard" will Vorständen und "vergleichbaren Leitungsorganen" das Ruhenlassen ihres Mandats ermöglichen bzw. unter Gewährung von Rechtssicherheit vereinfachen.
Von der Initiative "stayonboard" wird aktuell eine Gesetzesänderung angestrebt, die Vorstandsmitgliedern und vergleichbaren Leitungsorganen anderer Rechtsformen die Möglichkeit einräumt, ihr Mandat und sämtliche damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Gesetz und jeweiligem Dienstvertrag für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten ruhen zu lassen und dies auch entsprechend im Handelsregister einzutragen. Dabei soll der Aufsichtsrat nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen entscheiden, ob für die Dauer des Ruhens (i) ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt wird, (ii) die übrigen Vorstandsmitglieder vorübergehend die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, dessen Mandat ruht, übernehmen oder (iii) ein Aufsichtsratsmitglied als Stellvertreter des Vorstandsmitglieds, dessen Mandat ruht, bestellt wird.
Folgende sind die Kernelemente des Regelungsvorschlags:
Auch wenn aktuell noch kein konkreter Gesetzesentwurf vorliegt, könnte die Änderung in naher Zukunft umgesetzt werden, da der Vorschlag bereits von der Politik aufgegriffen und der entsprechende politische Gestaltungswille bekundet wurde. Unternehmen kann empfohlen werden diese Entwicklung und etwaige sich künftig ergebende Ansprüche (Rechte aus § 84 AktG) zu berücksichtigen und sich darauf vorzubereiten, z. B. durch die rechtzeitige Einbindung qualifizierter Vertreter bzw. deren Kontaktierung und vorherige Ansprache.
Vielen Dank an die Co-Autorin Carolina Miedeck.
Andreas Metzner, LL.M.
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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