Referentenentwurf eines Arbeits­markt­stärkungs­gesetz bekannt geworden

Foto: Eine Gruppe von Mitarbeitern eines Start-ups sitzt in einem dunklen Büro an einem Konferenztisch, der von einer einzigen Schreibtischlampe erleuchtet ist.
  • 23.09.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Neuer Referentenentwurf: Mit steuerfreier Aktivrente, Überstundenzuschlägen & Teilzeitaufstockungsprämie will die Bundesregierung den Arbeitsmarkt stärken und dem Fachkräftemangel begegnen.

Ein bislang nicht offiziell veröffentlichter Referentenentwurf für ein sogenanntes Arbeitsmarktstärkungsgesetz ist bekannt geworden. Das Papier skizziert steuerliche Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung vereinbarte Koalitionsvorhaben zur Stärkung des Arbeitsmarkts umsetzen will. Auch wenn laut Bundeskanzler Merz bereits politische Einigkeit besteht, steht die förmliche Ressortabstimmung noch aus.

Der Referentenentwurf mit Datum vom 12.09.2025 beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:

Steuerfreie Aktivrente (§ 3 Nr. 21 ESt-E) 

Diejenigen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen und weiterarbeiten, können Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, allerdings nicht sozialversicherungsfrei, erhalten. Für diese steuerfreien Einkünfte soll der Progressionsvorbehalt gelten (§ 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG-E). Nachdem ggf. vergleichbare Einkünfte aus selbständiger, gewerblicher und Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht begünstigt werden sollen, ist damit zu rechnen, dass insofern das Bundesverfassungsgericht final zu überprüfen hat, ob diese Neuregelung verfassungswidrig ist.

Steuerfreie Überstundenzuschläge (§ 3b Abs. 4 ESt-E) 

Es sollen Überstundenzuschläge bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerfrei gestellt werden, soweit sie 25% des Grundlohns nicht übersteigen. Überstunden sind dabei die über die monatliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die Steuerfreiheit soll nicht greifen, wenn in dem zurückliegenden Jahr eine Verringerung der Arbeitszeit vorgenommen wurde oder ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer weniger als 12 Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Anders ist es wenn die Herabsetzung vor dem 01. Juli 2025 vereinbart oder der Arbeitsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wurde.

Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr. 73 EStG-E)

Soweit der Arbeitgeber zusätzliche einmalige Prämienzahlungen (auch Sachbezüge möglich) neben dem Arbeitslohn für die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit leistet, soll diese gestaffelt bis zu 4.500 Euro steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit soll möglich sein, insoweit die Prämie 225 Euro pro erhöhte Wochenstunde und max. 4.500 Euro nicht überschreitet, wobei die Erhöhung der Arbeitszeit für mind. 24 Monate gelten muss. Im Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitszeit darf keine im Voraus bestimmte zeitlich begrenzte Teilzeittätigkeit mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als 24 Monate vorliegen. Außerdem darf die Arbeitszeit innerhalb der letzten 12 Monate nicht verringert worden sein, es sei denn, die Verringerung der Arbeitszeit wurde schon vor dem 01.07.2025 vereinbart.

Fazit

Die Bundesregierung versucht mit diesen Maßnahmen generell Mehrarbeit steuerlich zu fördern, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken und den Wirtschaftsstandort zu stärken. Um Mitnahmeeffekte und Fehlanreize zumindest teilweise zu verhindern, sieht die Bundesregierung Regelungen vor, die natürlich wiederum keinen Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts darstellen.
 

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Autor dieses Artikels

Richard Markl

Partner

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