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Einzelhandel, Hotellerie und Gastronomie befinden sich im Klammergriff der Corona-Pandemie. Ist der Restrukturierungsplan nach StaRUG der letzte Rettungsanker?
Laut dem Handelsverband Deutschland befindet sich die Hälfte der geschlossenen Geschäfte in akuter Existenzgefahr. Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA spricht von einem dramatischen Umsatzeinbruch im Gastgewerbe. Die Jahresbilanz 2020: Fast 40 Prozent Minus. Bundesligavereine beispielsweise können im Lockdown aufgelaufene Verluste mit außerordentlichen Erlösen aus der Teilnahme an europäischen Wettbewerben oder außerplanmäßigen Spielerverkäufen ausgleichen, Wirtschaftsunternehmen im Einzelhandel, der Hotellerie oder Gastronomie haben diese Möglichkeit zur Erzielung außerordentlicher Erlöse nicht.
Weitere Schulden trotz KfW-refinanzierter Kredite
Viele der betroffenen Unternehmen haben im Vertrauen auf eine schnelle Erholung im Jahr 2021 KfW-refinanzierte Kredite aufgenommen. Nun zeigt sich jedoch, dass diese Erholung erst wesentlich später und nicht in dem geplanten Umfang kommen wird. Die Hilfen des Bundes sind nach der Art des Geschäfts oder nach der Höhe der übernommenen Aufwendungen beschränkt und haben nicht verhindert, dass weitere Schulden aufgelaufen sind, die mit verspäteten oder gar nicht auftretenden Überschüssen auch in Zukunft nicht zurückgezahlt werden können. Den Unternehmen blieb bis zum 31. Dezember 2020, also spätestens mit der Beendigung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, nur der Gang zum Insolvenzgericht.
Unsere Handlungsempfehlung: Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Seit dem 1. Januar 2021 können sich Unternehmen jedoch auch außerhalb der Insolvenz über den sogenannten Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) entschulden. Dazu legen sie ihren Gläubigern einen Restrukturierungsplan vor, der aufzeigt, dass Altschulden in der bestehenden Höhe nicht zurückgezahlt werden können. Zudem machen Sie einen Vorschlag für einen Teilverzicht sowie eine Anpassung der Tilgungshöhe. Die Gläubiger stimmen dem in der Regel zu, da sie im Falle der Insolvenz wenig oder nichts bekommen würden. Potenzielle „Notorische Störer“ unter den Gläubigern werden von der Gläubigermehrheit überstimmt. Das Unternehmen ist außerhalb der Insolvenz entschuldet und die Zukunft des Betriebs gesichert.
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